Niederschrift über die Sitzung
des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 16.03.2023 im
Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.
Beginn: 19:30 Uhr
Ende : 22:30 Uhr
Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.
Anwesend waren:
- Bürgermeister Georg Thurmeier;
Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günther Eckbauer, Josef Fraunhofer, Ulrich Hansbauer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Stephan Reff, Andreas Ries, Andrea Sextl;
Nicht anwesend waren: Anton Neumeier, Andreas Wenzeis;
Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.
Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier
Schriftführer: Erwin Sextl
Ö f f e n t l i c h e S i t z u n g
1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 23.02.2023, der einstimmig genehmigt wurde.
Abstimmung: 15 : 0
2. Informationen:
- Bürgerschießen Schützen vom 30.03. bis 02.04.2023
- Sitzung vom 20.04.2023 wird verschoben uf 19.04.2023
3. Gemeinde Hebertsfelden: Stellungnahme, Bauleitplanung;
Die Gemeinde Hebertsfelden bittet um eine Stellungnahme zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes
mit integrierter Grünordnung "Gewerbegebiet an der Werkstraße in Linden".
Der Marktgemeinderat beschließt: Zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmung: 15 : 0
4. Wasserverbund mit Hebertsfelden: Vergabe;
Der Markt Wurmannsquick plant mit der Gemeinde Hebertsfelden einen Wasserverbund. Federführend ist die Gemeinde Hebertsfelden, die auch den Auftrag vergibt. Die Submission für die Bauarbeiten fand am 07.03.2023 im Rathaus in Hebertsfelden statt. Der günstigste Bieter war die Firma BAUSEM GmbH, Zimmern mit einer Angebotssumme von Brutto 614.498,05 €. Der Anteil für den Markt Wurmannsquick beträgt 151.477,06 €. Die Verbundleitung des Marktes wird vom WWA gefördert.
Der Marktgemeinderat stimmt der Vergabe an die Firma BAUSEM GmbH durch die Gemeinde Hebertsfelden zu.
Abstimmung: 15 : 0
5. Bebauungsplan Rogglfing, Sportplatzstraße: Aufhebung eines Teilbereiches;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Plan des alten Bebauungsplanes Rogglfing, Sportplatzstraße vor. Da das Gebiet neu überplant wurde, muss der alte Bebauungsplan aufgehoben werden.
Der Marktgemeinderat beschließt:
Das Aufhebungsverfahren für einen Teilbereich des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung Rogglfing“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB wird eingeleitet.
Gleichzeitig werden die Beschlüsse über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und über die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Ziel ist die Aufhebung für einen Teilbereich des Bebauungsplans „Sportplatzsiedlung Rogglfing“
Abstimmung: 15 : 0
6.Flächennutzungsplan Rogglfing: Auslegungs- und Billigungsbeschluss;
Der TOP wird verschoben.
7. Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“: Auslegungs- und Billigungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ vor, im Anschluss die Begründung und die Textlichen Festsetzungen.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Vorentwurf für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatzsiedlung Rogglfing III“ des Architekturbüros Gramer in der Fassung vom 16.03.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 15 : 0
8.Solarpark Angerstorf: Antrag auf Aufstellungsbeschluss;
Die Herren XXX XXX und XXX wollen eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf Ihren Grundstücken Fl.Nr. 1096, 1098, 1097, 1128, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1122, 1123, 1124, 1126, 1108, und 1121 Gem. Lohbruck errichten.
Hierfür beantragen sie die Aufstellung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes. Ebenso soll der Flächennutzungs-plan im Parallelverfahren geändert werden.
Der Kriterienkatalog des Marktes Wurmannsquick wird erfüllt.
Der Marktgemeinderat Wurmannsquick beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen neuen Solarpark.
Er trägt den Namen „SO Solarpark Angerstorf“.
Bebauungsplan „SO Solarpark Angerstorf“: Aufstellungsbeschluss und Flächennutzungsplanänderung: Änderungsbeschluss;
Der Marktgemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Angerstorf“ für die Fl. Nr. 1096, 1098,1097, 1128, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1122, 1123, 1124, 1126, 1108 und 1121 der Gem. Lohbruck.
Der Lageplan des Bauamtes vom 15.03.2023 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügter Lageplan).
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird im Parallelverfahren gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert. Es wird ein neues Deckblatt Nr. 23 für ein „SO Sondergebiet Solarpark Angerstorf“ erstellt.
Die Kosten für das Verfahren trägt der Vorhabensträger.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderat Robert Meilner hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
9. Änderung Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 16 „SO Solarpark Lohbruck“: Abwägungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Flächennutzungsplan, Deckblatt 16 vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.
1 |
Regierung von Niederbayern |
der Markt Wurmannsquick beabsichtigt den Flächennutzungsplan mit dem Deckblatt Nr. 16 zu ändern. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Stellungnahme vom 08.06.2022: Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt den Flächennutzungsplan mit dem Deckblatt Nr. 16 zu ändern. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z).
Dabei sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G).
Nach dem Regionalplan (RP) Landshut sollen Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft eingebunden werden (vgl. RP 13 B II 1.2 G).
Bewertung:
Grundsätzlich ist es ein Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.
Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen können, sollen sie möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G). Dazu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. In den Planunterlagen wird argumentiert, dass das Plangebiet durch die naheliegenden Kreisstraßen PAN31 und PAN51 vorbelastet ist. Eine Kreisstraße ist aus landesplanerischer Sicht jedoch keine Vorbelastung im Sinne des LEP, da das Landschaftsbild (z.B. im Vergleich zu einer mehrspurigen Bundesstraße) durch eine Kreisstraße kaum geprägt wird. Die Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage drängt sich an diesem Standort also nicht auf.
Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben wie Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst schonend in die Landschaft eingebunden werden (vgl. RP 13 B II 1.2 G). Laut Planunterlagen ist die Einsehbarkeit der Anlage durch das hügelige Gelände eingeschränkt und es ist eine Eingrünung der Anlage nach Norden geplant. Um die Auswirkungen der langgezogenen PV-Anlage auf das Landschaftsbild weiter zu minimieren, wird aus landesplanerischer Sicht außerdem empfohlen, durch grünordnerische Maßnahmen (Ein- und Durchgrünung) eine Gliederung der Anlage in mehrere Felder vorzusehen.
Zusammenfassend entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung, wenn der Markt Wurmannsquick den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen. (Stellungnahme vom 30.12.2022) |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
Abwägung zum Vorentwurf: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Auf eine umfangreiche Eingrünung wird im Einvernehmen der Naturschutzbehörde zugunsten des Artenschutzes verzichtet, um keine übermäßige Kulissenwirkung zu erzeugen. Eine Gliederung der Anlage ist nicht sinnvoll, da eine Wahrnehmung der gesamten Anlage von keinem Punkt in der Landschaft aus gegeben ist.
Wird zur Kenntnis genommen. Die Marktgemeinde gewichtet den Belang der Erzeugung erneuerbarer Energien am Standort höher als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen.
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2 |
Landratsamt Rottal-Inn Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz |
Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Der Technische Umweltschutz verweist auf seine Stellungnahme zum dazugehörigen Bebauungsplan.
Die Technische Abteilung gibt keine Stellungnahme ab.
Stellungnahme Bebauungsplan: Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Der Technische Umweltschutz gibt folgenden Hinweis: „Das Wohnhaus Angerstorf 7 befindet sich im Einwirkungsbereich von möglichen Blendwirkungen. Zwar wird das Wohnhaus durch ein bestehendes Wirtschaftsgebäude abgeschirmt, es ist jedoch speziell zum westlichen Bereich auf eine ausreichende dichte Eingrünung zu achten (siehe auch textl. Festsetzung 1.7.2 E 2 Eingrünung).“
Die Technische Abteilung gibt keine Stellungnahme ab. (Stellungnahme vom 30.01.2023)
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Eingrünung ist bereits Teil der Festsetzungen im Bebauungsplan.
Wird zur Kenntnis genommen. |
3 |
WWA Deggendorf |
Da alle unsere Belange in den Unterlagen berücksichtigt wurde, besteht mit den vorgelegten Entwürfen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einvernehmen.
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Wird zur Kenntnis genommen.
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4 |
Bayernwerk |
Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind.
Mit Schreiben vom 07. Juni 2022, TOEP – DU 4722, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Losgelöst von möglichen Festsetzungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme vom 07.06.2022: Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind.
Um einen reibungslosen elektrischen Anschluss der Eigenerzeugungsanlage zu gewährleisten, stehen unsere Mitarbeiter mit dem Antragsteller bereits in Kontakt.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Hinweis: In unseren Bestandsplanen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. (Stellungnahme vom 01.02.2023)
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist vorgesehen.
Abwägung zum Vorentwurf: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist vorgesehen.
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5 |
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn |
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen. (Stellungnahme vom 02.01.2023)
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Wird zur Kenntnis genommen.
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6 |
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern |
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt 16 werden die Belange der Ländlichen Entwicklung in diesem Bereich nicht berührt. (Stellungnahme vom 12.01.2023)
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Wird zur Kenntnis genommen.
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7 |
Stadt Eggenfelden |
I. Vortrag Der Markt Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden als benachbarte Gemeinde (§ 2 Abs. 2 BauGB) bzgl. o.g. Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) ist bis 03.02.2023 befristet. Auf die beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung (1. Beteiligung) wurden keine Einwände erhoben.
II. Antrag Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Einwände zu erheben.
III. Beschluss Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0
Unter Beglaubigung vorstehenden Auszuges In Abdruck an:
- Das Stadtbauamt, Herrn Sperl (Stellungnahme vom 01.02.2023) |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
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8 |
Polizeiinspektion Eggenfelden |
Keine Äußerung. (Stellungnahme vom 28.12.2022)
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Wird zur Kenntnis genommen.
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9 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten |
Keine Einwände. Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wird verzichtet. (13.01.2023)
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Wird zur Kenntnis genommen.
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß dem Beschlussvorschlag zum Flächennutzungsplan Deckblatt 16 abgewogen. Der Beschlussvorschlag zum Flächennutzungsplan Deckblatt 16 wird zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 9 dargestellt.
Der Marktgemeinderat beschließt die Feststellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wurmannsquick.
Abstimmung: 15 : 0
10. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Solarpark Lohbruck“: Abwägungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Solarpark Lohbruck“ vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.
1 |
Regierung von Niederbayern |
Der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Lohbruck“. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan wird mit Deckblatt Nr. 16 im Parallelverfahren angepasst.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 08.06.2022 entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Hinweis: Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Stellungnahme vom 08.06.2022: Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z).
Dabei sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G).
Nach dem Regionalplan (RP) Landshut sollen Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft eingebunden werden (vgl. RP 13 B II 1.2 G).
Bewertung:
Grundsätzlich ist es ein Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem übergeordneten Ziel dient das geplante Vorhaben.
Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen können, sollen sie möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G). Dazu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. In den Planunterlagen wird argumentiert, dass das Plangebiet durch die naheliegenden Kreisstraßen PAN31 und PAN51 vorbelastet ist. Eine Kreisstraße ist aus landesplanerischer Sicht jedoch keine Vorbelastung im Sinne des LEP, da das Landschaftsbild (z.B. im Vergleich zu einer mehrspurigen Bundesstraße) durch eine Kreisstraße kaum geprägt wird. Die Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage drängt sich an diesem Standort also nicht auf.
Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben wie Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst schonend in die Landschaft eingebunden werden (vgl. RP 13 B II 1.2 G). Laut Planunterlagen ist die Einsehbarkeit der Anlage durch das hügelige Gelände eingeschränkt und es ist eine Eingrünung der Anlage nach Norden geplant. Um die Auswirkungen der langgezogenen PV-Anlage auf das Landschaftsbild weiter zu minimieren, wird aus landesplanerischer Sicht außerdem empfohlen, durch grünordnerische Maßnahmen (Ein- und Durchgrünung) eine Gliederung der Anlage in mehrere Felder vorzusehen.
Zusammenfassend entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung, wenn der Markt Wurmannsquick den Belang der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen. (Stellungnahme vom 30.12.2022) |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
Abwägung zum Vorentwurf: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Auf eine umfangreiche Eingrünung wird im Einvernehmen der Naturschutzbehörde zugunsten des Artenschutzes verzichtet, um keine übermäßige Kulissenwirkung zu erzeugen. Eine Gliederung der Anlage ist nicht sinnvoll, da eine Wahrnehmung der gesamten Anlage von keinem Punkt in der Landschaft aus gegeben ist.
Wird zur Kenntnis genommen. Die Marktgemeinde gewichtet den Belang der Erzeugung erneuerbarer Energien am Standort höher als die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen.
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2 |
Landratsamt Rottal-Inn Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz |
Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.
Der Technische Umweltschutz gibt folgenden Hinweis: „Das Wohnhaus Angerstorf 7 befindet sich im Einwirkungsbereich von möglichen Blendwirkungen. Zwar wird das Wohnhaus durch ein bestehendes Wirtschaftsgebäude abgeschirmt, es ist jedoch speziell zum westlichen Bereich auf eine ausreichende dichte Eingrünung zu achten (siehe auch textl. Festsetzung 1.7.2 E 2 Eingrünung).“
Die Technische Abteilung gibt keine Stellungnahme ab. (Stellungnahme vom 30.01.2023) |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Eingrünung ist bereits Teil der Festsetzungen im Bebauungsplan.
Wird zur Kenntnis genommen. |
3 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar- Pfarrkirchen |
Wir verweisen auf die Stellungnahme AZ: AELF-LP-L2.2-4612-30-13-3 vom 02.06.2022.
Stellungnahme vom 02.06.2022: Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz ist generell Rechnung zu tragen.
Die geplante Photovoltaikanlage grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Emissionen aus der Landwirtschaft, z. B. Staub bei der Bodenbearbeitung kommen. Zudem kann die normale Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann auch durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (z.B. Mähwerke, Häcksler, Fräsen, Eggen und Mulchgeräte) erfolgen. Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden. Ein entsprechender Hinweis ist zwar in die textlichen Hinweise eingearbeitet. Ein Haftungsausschluss von Steinschlagschaden u.a. im Rahmen der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen muss gewährleistet sein.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.
Bereich Forsten:
Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes grenzt östlich an die Planung an. Durch den festgelegten Abstand der Module zum Wald ist nicht von einer Gefährdung der Anlage durch den Wald auszugehen ist.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die unter Ziff. 1.6 (Textliche Festlegungen) festgelegte Bodenabstand des Zaunes (0,15 m) negative Auswirkungen auf den angrenzenden Wald und die Landeskultur zu erwarten sind. Der Bodenabstand des Zaunes führt zu einem ungehinderten (Rehwild) oder kaum behinderten (Schwarzwild) Zugang für alle dort tatsächlich heimischen Wildarten. Gleichzeitig könnten diese Flächen nicht bejagt werden. Dies wurde mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme und Konzentration von Wildschaden in den angrenzenden Flächen führen und so auch mögliche Konflikte in der Jagdgenossenschaft befördern.
Weder Mensch noch irgendein heimisches Tier werden durch den festgelegten Bodenabstand am Betreten der Flache gehindert. Der Zaun erscheint somit sinnlos und stellt eine unnötige Verletzungsgefahr für die Fauna dar. Aus vorgenannten Gründen schlagen wir vor, den Zaun ebenerdig zu führen und gewünschte Zugangsmöglichkeiten für Kleintiere durch andere geeignete Maßnahmen zu schaffen (z.B. Röhren, Wahl eines Zaungeflechts mit geeigneter Maschengröße, nicht durchlässig für Rehwild).
Wir bitten um Übersendung des Beschlussauszuges. (Stellungnahme vom 13.01.2023)
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Abwägung zum Vorentwurf wird festgehalten.
Abwägung zum Vorentwurf: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Im Süden grenzt ein Wirtschaftsweg an. Lediglich im Norden grenzt der Vorhabenbereich direkt an landwirtschaftliche Nutzflächen. Hier wird voraussichtlich die Modulrückseite zum Vorschein treten. Durch den gewählten Abstand von 5 m wird bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht von einem erhöhten Risiko für Steinschlag oder ähnlichem ausgegangen. Der Sachverhalt wurde bereits privatrechtlich mit den Nachbarn geregelt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Bodenabstand des Zauns wird im LFU-Leitfaden (Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen) sowie in der Handreichung Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Stand 10.12.2021) entsprechend empfohlen, um eine Durchgängigkeit der Anlage für Kleintiere zu schaffen. Auch eine Durchgängigkeit für Rehwild ist entsprechend gewünscht. Für einen normalen Menschen ermöglicht der gewählte Abstand keine Durchgängigkeit. Der Zweck des Zaunes besteht insbesondere im Schutz des Eigentums (Versicherbarkeit). Im Falle einer (abschnittsweisen) Beweidung ist zusätzlich eine abschnittsweise temporäre Umzäunung innerhalb der Anlage möglich.
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4 |
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen |
Gegen die vorgesehenen Planungen bestehen aus Sicht des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen mit Außenstelle Simbach a. Inn keine Einwände. Zu beachten sind aber die Bedenken bzw. Anregungen auf Seite 2 des Formblattes:
Das betroffene Flurstück 1303 der Gemarkung Lohbruck ist noch nicht vollständig abgemarkt. Um eine Rechtssicherheit bezüglich der Grenzen zu den angrenzenden Flurstücken zu erhalten, wäre es sinnvoll bei den unabgemarkten Flurstücksgrenzen eine Grenzermittlung durchführen zu lassen (Stellungnahme vom 28.12.2022)
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Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen und dem Bauherrn zur Beachtung herangetragen. Durch entsprechende Abstände zu den Grundstücksgrenzen wird nicht von entstehenden Grenzkonflikten im Zuge der Planung ausgegangen.
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5 |
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn |
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen. (Stellungnahme vom 02.01.2023) |
Wird zur Kenntnis genommen.
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6 |
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern |
Gegen das Vorhaben bestehen von Seiten des ALE Niederbayern keine Einwände. (Stellungnahme vom 11.01.2023) |
Wird zur Kenntnis genommen.
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7 |
Bayernwerk |
Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind.
Mit Schreiben vom 07. Juni 2022, TOEP – DU 4722, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Losgelöst von möglichen Festsetzungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme vom 07.06.2022: Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind.
Um einen reibungslosen elektrischen Anschluss der Eigenerzeugungsanlage zu gewährleisten, stehen unsere Mitarbeiter mit dem Antragsteller bereits in Kontakt.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Hinweis: In unseren Bestandsplanen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. (Stellungnahme vom 01.02.2023)
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist vorgesehen.
Abwägung zum Vorentwurf: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist vorgesehen.
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8 |
Polizeiinspektion Eggenfelden |
Keine Äußerung. (Stellungnahme vom 28.12.2022) |
Wird zur Kenntnis genommen.
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9 |
Stadt Eggenfelden |
IV. Vortrag Der Markt Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden als benachbarte Gemeinde (§ 2 Abs. 2 BauGB) bzgl. o.g. Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) ist bis 03.02.2023 befristet. Auf die beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung (1. Beteiligung) wurden keine Einwände erhoben.
V. Antrag Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Einwände zu erheben.
VI. Beschluss Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0
Unter Beglaubigung vorstehenden Auszuges In Abdruck an:
- Das Stadtbauamt, Herrn Sperl (Stellungnahme vom 01.02.2023)
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wird zur Kenntnis genommen.
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Die öffentlichen und privaten Belange der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen wurden gemäß dem Beschlussvorschlag zum Bebauungsplan Solarpark Lohbruck abgewogen. Der Beschlussvorschlag zum Bebauungsplan Solarpark Lohbruck wird zum Beschluss erhoben.
Der Marktgemeinderat billigt den Bebauungsplan „Solarpark Lohbruck“ nach öffentlicher Auslegung sowie Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der abgewogenen Hinweise und Anregungen, wie in den Beschlussvorschlägen zum Tagesordnungspunkt 10 dargestellt.
Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Solarpark Lohbruck“ als Satzung.
Vor Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „Solarpark Lohbruck“ sind die Hinweise durch Text entsprechend dem Beschlussvorschlag sowie die Begründung entsprechend dem Beschlussvorschlag zu ergänzen.
Abstimmung: 15 : 0
11. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 3.Erweiterung“: Abwägungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 3.Erweiterung“ vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.
Abwägung
der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
zur Aufstellung des Bebauungsplans
„3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“
des Marktes Wurmannsquick
Öffentlichkeitsbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:
- Amt für ländliche Entwicklung
- Bayerischer Bauernverband Eggenfelden
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz Rottal-Inn
- Handelskammer Niederbayern-Oberpfalz
- Staatliches Bauamt Passau
Der Markt Wurmannsquick geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
- Polizeiinspektion Eggenfelden – Erich Geier (24.11.2022)
„Keine Äußerung.“
Abwägung:
Keine Äußerung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Andrea Regirt (28.11.2022)
„vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren – Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“.
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Jürgen Fischer (06.12.2022)
„Keine Einwände.
Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wird verzichtet.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Regierung von Niederbayern – Sebastian Bauer (12.12.2022)
„der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbeflächen zu schaffen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst bzw. ist der überwiegende Teil des Plangebietes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt und der Bebauungsplan wird aus diesem entwickelt. Da sich der neue Bebauungsplan zum Teil mit dem alten überschneidet, wird dieser an besagter Stelle aufgehoben.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Stadt Eggenfelden – Martin Biber (22.12.2022)
„I. Vortrag
Der Markt Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden als benachbarte Gemeinde (§ 2 Abs. 2 BauGB) bzgl. o. g. Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteilgung (§ 4 Abs. 1 BauGB) ist bis 30.12.2022 befristet. Auf die beigefügte Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Planbereich „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ befindet sich nicht in „Grenznähe“ zum Stadtgebiet und stellt eine moderate Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets dar.
- Antrag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Einwände zu erheben.
- Beschluss
Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Änderungshinweisen zur Planung:
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.2 Umwelt und Natur – Pia Beitler (29.11.2022)
„Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt.
Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt.
Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben:
Hinweise und Anmerkungen mit Begründung
Eingriffsregelung
Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen können voraussichtlich im Geltungsbereich erbracht werden. Es ist hierzu die Ausbildung eines Gebüsches mit einheimischen Arten (Biotop- Nutzungstyp B11) vorgesehen. Lt. Begründung zum Bebauungsplan wird eine detaillierte Planung der Maßnahme zur Entwurfsfassung eingearbeitet.
Es wird empfohlen, das Ausgleichskonzept vor öffentlicher Auslegung des Entwurfs mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Artenschutz
In der Begründung zum Bebauungsplan ist von einer Potentialabschätzung des Artenspektrums die Rede (S. 29). Wir möchten bitten uns die entsprechende Unterlage an oben aufgeführte Mailadresse zukommen zu lassen, damit diese eingesehen werden kann.
Im Ergebnis der Abschätzung wird die Betroffenheit planungsrelevanter Arten ausgeschlossen. Die Einschätzung wird von hiesiger Seite aufgrund der Kulissenwirkung umgebender Gehölzbestände und Bebauung, sowie dem Ausgangszustand der Fläche geteilt. Nach dem „Maßstab der praktischen Vernunft“ werden daher keine weitergehenden artenschutzrechtlichen Gutachten notwendig. Da besonders geschützte Arten jedoch auch in für sie untypischen Lebensräumen geschützt sind, möchten wir folgenden Hinweis geben:
Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz
Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Die Abschätzung, ob derartige Hindernisse entgegenstehen wird durch die vollständige Abarbeitung des Artenschutzes auf Bebauungsplanebene wesentlich genauer. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.
Grünordnung
Unter Festsetzung 1.6.2 sollte noch eine Frist zur Umsetzung der Pflanzmaßnahmen sowie zum nachpflanzen ausfallender Gehölze ergänzt werden.
Hinweise
Die Ausgleichsflächen sind durch die Gemeinde an das Landesamt für Umwelt zur Eintragung ins Ökoflächenkataster zu übermitteln (Art. 9 S. 4 BayNatSchG).“
Abwägung:
Zu Hinweise und Anmerkungen mit Begründung
Zu Eingriffsregelung
Das Angebot das Ausgleichskonzept vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, wird gerne angenommen.
Zu Artenschutz
Die Potentialabschätzung wird an genannte Emailadresse übermittelt und als Anlage dem Entwurf beigelegt.
Der Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz wird in den Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zu Grünordnung
Unter Punkt 1.6.2 der Festsetzungen wird eine Frist für die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen und Nachpflanzungen ergänzt.
Zu Hinweise
Nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes werden die Ausgleichsflächen von der Gemeinde an das Landesamt für Umwelt gemeldet.
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf – Marijana Schmidt (05.12.2022)
„mit Email vom 23.11.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Nord III mit der Bitte um Stellungnahme. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:
Hinweis: Bohranzeigen sind beim Landratsamt Rottal-Inn zu stellen (zu Nr. 3.8.6)
Die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser entspricht den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach §55 WHG. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Nur wenn die Untergrundverhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, kann einer Einleitung in ein oberirisches Gewässer zugestimmt werden.
Der Markt Wurmannsquick bezieht sein Trinkwasser aus Tiefbrunnen. Voraussetzung für die öffentliche Erschließung ist es, dass „haushaltsübliche“ Mengen an Trinkwasser verbraucht werden und keine Brauchwasserentnahmen in Nicht-Trinkwasserqualität stattfinden. Wasserintensives Gewerbe (z. B. Wäschereien, Lebensmittelverarbeitung, Steinverarbeitung mit Schleifwasserbedarf) bedarf einer Einzelfallbetrachtung (zur Verfügung stehende Wassermenge, Druck-/Hydraulikverhältnisse in der Versorgungsleitung, Brauchwasserversorgung in Nicht-Trinkwasserqualität aus oberflächennahem Grundwasser oder gesammeltem Niederschlagswasser etc.).“
Abwägung:
Die zuständige Rechtsbehörde für Bohranzeigen ist selbstverständlich das Landratsamt Rottal-Inn. Dies wird in den Unterlagen entsprechend korrigiert.
Da bekannt ist, dass das Niederschlagswasser aufgrund der vorherrschenden Bodeneigenschaften nicht versickert werden kann, wurde zum Antrag vom 09.11.2015 (Erlaubnis in den Gollerbach Regenwasser einzuleiten) durch das die Gemeinde betreuende Ingenieurbüro Kessler, ein Änderungsantrag vom 29.07.2022 für die geplante Gewerbegebietsfläche gestellt.
Es wurden die bestehenden, angeschlossenen befestigten Flächen und prognostizierte Erweiterungsflächen mit berücksichtigt.
Das wasserrechtliche Verfahren wurde durch Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf geprüft (23.08.2022) und die wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn zum 21.09.2022 erteilt (AKZ: 42.3-641/1).
Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren werden in den Anlagen zum Entwurf beigelegt.
Die Abnahme von Trinkwasser wird auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. Sofern sich wasser-intensive Gewerbe im Geltungsbereich ansiedeln wird eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.1 Technischer Umweltschutz – Manuel Brunner (06.12.2022)
„Gemäß der vorgelegten Planung soll das bestehende eingeschränkte GE Wurmannsquick Nord nach Norden hin erweitert werden – ebenfalls als eingeschränktes Gewerbegebiet.
- Potentielle Emissionen vom gepl. Gewerbegebiet auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen (Wohnhaus Straß 5a)
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich das Wohnhaus in Straß 5a (Fl. Nr. 1453). Die Entfernung vom Plangebiet zum Wohnhaus in Straß 5a beträgt nur etwa 40 m.
Zur Prüfung, ob durch das Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen, bzw. schädliche Umwelteinwirkungen auf den nahegelegenen Immissionsorten hervorgerufen werden, sollte eine schallschutztechnische Untersuchung durch ein versiertes Ing.-Büro, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerbelärms, vorgelegt werden.
Da vermutlich noch keine konkrete Planung (Art und Anzahl der Gewerbebetriebe, Anzahl Teilflächen?) der Flächen existiert, sollte eine Geräuschkontingentierung i. S. d. DIN 45691 durchgeführt werden.
- Immissionsbelastung auf Betriebsleiterwohnungen im GE-e
Gemäß der vorgelegten Begründung (Nr. 3.5.1 Ziel und Zweck der Planung) sollen in den gepl. Eingeschränkten Gewerbegebieten GE-e1 und GE-e2 „ausnahmsweise auch Wohnungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO“ zulässig sein.
Von immissionsschutzfachlicher Seite stellt sich diese Maßgabe (Wohnungen in Gewerbegebieten) häufig als nicht unproblematisch dar, da hierdurch meist konträre Nutzungen (einerseits Ruhebedürfnis und andererseits Betriebslärm oder Geruchsemissionen) gegenüberstehen.
Deshalb sollte die Errichtung von Betriebsleiter-Wohnhäusern in den beiden Gewerbeflächen GE-e möglichst untersagt werden.
Abwägung:
Ziel ist, den Schutz des Wohnhauses Straß 5a und die Zulassung von Betriebsleiterwohnen sicherzustellen. Eine Untersagung von Betriebsleiter-Wohnhäusern in den eingeschränkten Gewerbegebieten ist aufgrund der notwendigen Betriebsnähe, um die Wirtschaftlichkeit zu erhalten nicht möglich.
Folgender Wortlaut wird in den Festsetzungen aufgenommen:
„Abhängig von der künftigen Nutzung (Betriebszeiten etc.) ist im Einzelbauvorhaben ggf. durch ein schallschutztechnisches Gutachten (Prognose) der Nachweis zu erbringen, dass an den nächstgelegenen Wohnhäusern die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Es ist dabei eine Vorbelastung durch andere Betriebe zu berücksichtigen.
Im GEe 2 werden ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen. Die zulässige Fläche ist mit der Linie Nr. 15.14. der PlanZVO „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ südwestlich des Gewerbegebietes zeichnerisch im Plan gekennzeichnet. Bei Stellung des Bauantrags ist ggf. nachzuweisen, dass deren Schutzanspruch vor unzulässigen anlagenbedingten Lärmimmissionen erfüllt werden kann, ohne eine Einschränkung der zulässigen Geräuschemissionen bereits bestehender Betriebe bzw. noch unbebauter Gewerbegrundstücke inner- und außerhalb des Plangebiets nach sich zu ziehen. Die ggf. erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (z. B. Grundrissorientierung, Baukörpereigenabschirmung durch geeignete Gebäudestellung, Situierung von Außenwandöffnungen von im Sinne der DIN 4109 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einzelnen Fassaden) sind im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens qualifiziert zu ermitteln und festzulegen“.
- Bayernwerk Netz GmbH – Yvonne Dubinin (16.12.2022)
„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es not-wendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich früh-zeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mit-geteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit her-zustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit end-gültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html
Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.
Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anmerkungen werden im Kapitel 3.8.1 Elektrische Energieversorgung mit aufgenommen.
Die Bayernwerk Netz GmbH wird bei weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41.3 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz – Monika Mayer (19.12.2022)
„beiliegende Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Seitens der Technischen Abteilung und der Tiefbauabteilung werden keine Einwendungen erhoben.“
Abwägung:
Die Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes sowie des Fachreferenten für Naturschutz werden gesondert abgewogen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der Technischen Abteilung sowie der Tiefbauabteilung werden keine Einwände erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Deutsche Telekom Technik GmbH – Marianne Hofmann (21.12.2022)
„vielen Dank für die Informationen. Das Schreiben ist am 22.11.2022 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Straße Am Gangsteig befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslininen vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird unter Kapitel 3.8.3 Fernmeldenetz ein Hinweis zu den aufgeführten Bemerkungen aufgenommen.
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen – Christoph Orlogi (27.12.2022)
„Keine Äußerung.
Die Grenze zum angrenzenden Flurstück 1450 ist noch nicht vollständig abgemarkt. Um eine vollständige Rechtssicherheit bezüglich der Grenzen zu den benachbarten Flurstücken zu erhalten, wäre es sinnvoll bei den unabgemarkten Flurstücksgrenzen eine Grenzermittlung durchführen zu lassen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Der Empfehlung wird Folge geleistet.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuß – Peter Hofer (29.12.2021)
„gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans „BP Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.
Allerdings ist bei der Benennung zu beachten, daß es sich tatsächlich um die 3. Erweiterung des BP Gewerbegebiet Nord handelt. Ein BP Gewerbegebiet Nord III existiert nicht.
Festsetzungen und Begründung:
1.2.3 Maximaler Höhenfestpunkt …
Die Festsetzung eines maximalen Höhenfestpunktes bezogen auf NHN steht im Widerspruch zur Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe. Da der tiefste Punkt des Plangebietes bei ca. 486 m ü. NHN liegt, ergäbe sich eine zulässige Höhe bis 504 m ü. NHN eine Gebäudehöhe von 18 m, als mehr als die zulässigen 15 m, während im Beriech von 490 m ü. NHN nur 14 m möglich wären. Es sollte daher nur eine der beiden Möglichkeiten festgesetzt werden.
1.3 Bauweise
Die Festsetzung einer Bauweise ist gemäß § 22 BauNVO nicht verpflichtend. Auch ohne diese Festsetzung wären Gebäude mit über 50 m Länge zulässig, welche die Abstandsflächen nach allen Seiten einhalten müssen.
1.4 Dachdeckung:
Mit den zulässigen Dachdeckungsmaterialien können Flachdächer nicht errichtet werden.
1.5 Böschungen,…
Die Formulierung „…aufgrund von Platzmangel…sind Winkelstützwände zulässig.“ Ist zu ungenau, da jeder Bauherr versuchen wird, eine maximale Ausnutzung des knappen Baugrundstückes zu erreichen. Somit wird sich immer ein Platzmangel ergeben.
Plan:
Der Verweis auf die digitale Flurkarte der Gemeinde Burgkirchen an der Alz muß abgeändert werden.
Wird in der Nutzungsschablone eine Bauweise festgesetzt (a), ist dies auch in der Zeichenerklärung, hier Nr. 3, zu erläutern.
Seitens der Brandschutzdienststelle wurden uns folgende Hinweise übermittelt:
„Grundsätzlich sind folgende Hinweise aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes anzumerken:
Löschwasserversorgung und Löschwassermenge
Die öffentliche Löschwasserversorgung und Löschwassermenge ist mit einem Zeitansatz und einer Verfügbarkeit von mindestens zwei Stunden, entsprechend der aktuell gültigen Fassung der Technischen Regel Arbeitsblatt W 405, „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. – DVGW, für die im Bebauungsplan angedachten Nutzung zu errichten und sicherzustellen.
Die öffentliche Wasserleitung ist dabei so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benutzung von zwei nächstgelegenen Hydranten ein Förderstrom entsprechend der in der Tabelle 1 angegebenen Menge an Löschwasser bei einer Förderhöhe von 3 – 4 bar erreicht werden kann. Die Wasserleitungen sind möglichst als Ringleitung auszubauen.
Die Einplanung und Einberechnung von kontaminiertem oder fäkalverschmutztem Wasser, wie z. B. aus Kläranlagen, Sammelgruben für Abwasser oder dergleichen ist für die Löschwasserversorgung nicht zulässig.
Die zuständigen Gemeinden haben bereits bei der Erschließung nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf zu achten, dass Löschwasser in einem Umfang und in einer Weise zur Verfügung steht, wie dies die Feuerwehren zur Brandbekämpfung benötigen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine bauplanrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, und ist bereits vor Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Normennachweis:
- 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V.
- 1 Abs. 2 BayFwG i. V.
- 1.3.1 VollzBekBayFwG
- 36 Baugesetzbuch (BauGB)
Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen
Als Löschwasserentnahmestellen können vorrangig
- Unterflurhydranten gem. DIN EN 14339 oder
- Überflurhydranten gem. DIN EN 14384,
aber auch ein
- Löschwasserteich DIN 14210,
- Löschwasserbrunnen DIN 14220, oder
- unterirdischer Löschwasserbehälter DIN 14230
angesehen werden.
Auf Grund der in den genormten Löschgruppenfahrzeugen, gemäß der Soll-Ausstattung mitgeführten Anzahl von Druckschläuche B 75-20 (z.B. für ein Tragkraftspritzenfahrzeug: 8 Stück Druckschläuche B 75-20-KL1-K mit 20 m, Schlauchreserven und Strahlrohrstrecke inklusive), sind die Löschwasserentnahmestellen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit einem Abstand von 80 m bis maximal 120 m zu errichten.
Die Löschwasserentnahmestellen sind außerhalb möglicher Trümmerschatten am Fahrbahnrand einzubauen, und gem. DIN 4066 zu kennzeichnen.
Kann durch die öffentliche Wasserleitung die geforderte Leistung zur Löschwasserversorgung nicht erreicht werden, und steht auch im Umkreis von 300 m keine ausreichende unabhängige Löschwasserversorgung zur Verfügung, so kann dies durch nachfolgende Einrichtungen mit einem der Tabelle 1 entsprechenden oder ergänzenden Löschwasservolumen und Wasserinhalt errichtet und vorgehalten werden:
- Löschwasserteich DIN 14210
- Löschwasserbrunnen DIN 14220
- unterirdische Löschwasserbehälter DIN 14230
Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (Ba-yTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090 zu errichten.“
Abwägung:
Die Benennung des Bebauungsplanes wird folgerichtig in „3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“ abgeändert.
Zu Festsetzungen und Begründung:
Zu 1.2.3 Maximaler Höhenfestpunkt …
Die Stellungnahme wird gesehen. Die Festsetzung wird geändert. Im weiteren Planungsverlauf wird sich lediglich auf eine maximale Gebäudehöhe bezogen. Als Bezugspunkt dient das Urgelände.
Zu 1.3 Bauweise
Die Bauweise wird aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit festgesetzt, selbst wenn dies nicht zwingend notwendig ist. Auf diese Weise werden Missverständnisse und Missdeutungen vermieden.
Zu 1.4 Dachdeckung:
Die zulässigen Deckungsmaterialien werden korrigiert, bzw. ergänzt.
Zu 1.5 Böschungen,…
1.5 Böschungen,…
Der Einwand wird gesehen. Die Formulierung wird abgeändert auf „…aufgrund von nachweislich mangelnder Standsicherheit…sind Winkelstützwände zulässig.“
Zu Plan:
Der Verweis auf die digitale Flurkarte des Marktes Wurmannsquick wird korrigiert.
Der Buchstabe a als Bezeichnung der Bauweise bedeutet abweichend und wird entsprechend in der Erläuterung der Nutzungsschablone ergänzt.
Zu Seitens der Brandschutzdienststelle übermittelten Hinweise:
Zu Löschwasserversorgung und Löschwassermenge und Abstände und Kennzeichnung von Löschwasserentnahmestellen
Die öffentliche Grundversorgung mit Löschwasser wird durch den Markt Wurmannsquick auf 96 m³/h über eine Dauer von zwei Stunden ausgebaut. Sollten die Gewerbetreibenden einen darüber hinausgehenden Verbrauch benötigen, ist dieser privat über Löschwasserteiche nach DIN 14210, Löschwasserbrunnen nach DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 sicherzustellen. Entsprechende Entnahmestellen werden Vor-Ort mit Zuständigen der ortsansässigen Feuerwehr gekennzeichnet.
Zugänge, Zufahrten, sowie Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr
Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Einhaltung der Bestimmungen nach „Art. 5 und Art. 31 der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen (Ba-yTB), hier Ziff. A 2.1.1 in Verbindung mit der Anlage A 2.2.1.1/1 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, sowie der DIN 14090“, auf Bauantragsebene nachzuweisen sind.
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „3.Erweiterung Gewerbegebiet Nord“ des Ing. Büros Coplan aus Eggenfelden in der Fassung vom 16.03.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 15 : 0
- Änderung Flächennutzungsplan „3.Erweiterung Gewerbegebiet Nord“ mit integrierter Landschaftsplanung des Marktes: Abwägungsbeschluss;
Bürgermeister Thurmeier stellt die 18.Änderung des Flächennutzungsplanes „3.Erweiterung Gewerbegebiet Nord“ mit integrierter Landschaftsplanung vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.
Abwägung
der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans
„3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“
des Marktes Wurmannsquick
Öffentlichkeitsbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Amt für ländliche Entwicklung
- Bayerischer Bauernverband Eggenfelden
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz Rottal-Inn
- Handelskammer Niederbayern-Oberpfalz
- Staatliches Bauamt Passau
- Deutsche Telekom Technik GmbH
Der Markt Wurmannsquick geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
- Polizeiinspektion Eggenfelden – Erich Geier (24.11.2022)
„Keine Äußerung.“
Abwägung:
Keine Äußerung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Andrea Regirt (28.11.2022)
„vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren – Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 18.
Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bestehen keine Einwendungen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Jürgen Fischer (06.12.2022)
„Keine Einwände.
Auf eine weitere Beteiligung im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) wird verzichtet.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Regierung von Niederbayern – Sebastian Bauer (12.12.2022)
„der Markt Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Gewerbegebietsflächen zu schaffen.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der ganz überwiegende Teil des Plangebietes bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es erfolgt eine gewisse Arrondierung des Gebietes. Auf Grund der relativ geringen neu hinzukommenden Fläche steht das Vorhaben noch im Einklang mit den landesplanerischen Erfordernissen zum Flächensparen.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Stadt Eggenfelden – Martin Biber (22.12.2022)
„I. Vortrag
Der Markt Wurmannsquick hat die Stadt Eggenfelden als benachbarte Gemeinde (§ 2 Abs. 2 BauGB) bzgl. o. g. Bauleitplanverfahren beteiligt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteilgung (§ 4 Abs. 1 BauGB) ist bis 30.12.2022 befristet. Auf die beigefügte Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Planbereich „Gewerbegebiet Nord III Erweiterung“ befindet sich nicht in „Grenznähe“ zum Stadtgebiet und stellt eine moderate Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets dar.
- Antrag
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt keine Einwände zu erheben.
- Beschluss
Abstimmungsergebnis: Ja 9 Nein 0“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Änderungshinweisen zur Planung:
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.2 Umwelt und Natur – Pia Beitler (29.11.2022)
„Flächennutzungsplan und Bebauungsplan werden im Parallelverfahren aufgestellt.
Die Untere Naturschutzbehörde Rottal-Inn wird gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt.
Zur Bauleitplanung möchten wir folgende Anmerkungen inklusive Begründung geben:
Hinweise und Anmerkungen mit Begründung
Eingriffsregelung
Der Kompensationsbedarf wurde nach den Vorgaben des StMB (2021) berechnet.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen können voraussichtlich im Geltungsbereich erbracht werden. Es ist hierzu die Ausbildung eines Gebüsches mit einheimischen Arten (Biotop- Nutzungstyp B11) vorgesehen. Lt. Begründung zum Bebauungsplan wird eine detaillierte Planung der Maßnahme zur Entwurfsfassung eingearbeitet.
Es wird empfohlen, das Ausgleichskonzept vor öffentlicher Auslegung des Entwurfs mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Artenschutz
In der Begründung zum Bebauungsplan ist von einer Potentialabschätzung des Artenspektrums die Rede (S. 29). Wir möchten bitten uns die entsprechende Unterlage an oben aufgeführte Mailadresse zukommen zu lassen, damit diese eingesehen werden kann.
Im Ergebnis der Abschätzung wird die Betroffenheit planungsrelevanter Arten ausgeschlossen. Die Einschätzung wird von hiesiger Seite aufgrund der Kulissenwirkung umgebender Gehölzbestände und Bebauung, sowie dem Ausgangszustand der Fläche geteilt. Nach dem „Maßstab der praktischen Vernunft“ werden daher keine weitergehenden artenschutzrechtlichen Gutachten notwendig. Da besonders geschützte Arten jedoch auch in für sie untypischen Lebensräumen geschützt sind, möchten wir folgenden Hinweis geben:
Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz
Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Die Abschätzung, ob derartige Hindernisse entgegenstehen wird durch die vollständige Abarbeitung des Artenschutzes auf Bebauungsplanebene wesentlich genauer. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen.
Grünordnung
Unter Festsetzung 1.6.2 sollte noch eine Frist zur Umsetzung der Pflanzmaßnahmen sowie zum nachpflanzen ausfallender Gehölze ergänzt werden.
Hinweise
Die Ausgleichsflächen sind durch die Gemeinde an das Landesamt für Umwelt zur Eintragung ins Ökoflächenkataster zu übermitteln (Art. 9 S. 4 BayNatSchG).“
Abwägung:
Zu Hinweise und Anmerkungen mit Begründung
Zu Eingriffsregelung
Das Angebot das Ausgleichskonzept vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, wird gerne angenommen.
Zu Artenschutz
Die Potentialabschätzung wird an genannte Emailadresse übermittelt und als Anlage dem Entwurf beigelegt.
Der Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz wird in den Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zu Grünordnung
Unter Punkt 1.6.2 der Festsetzungen wird eine Frist für die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen und Nachpflanzungen ergänzt.
Zu Hinweise
Nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes werden die Ausgleichsflächen von der Gemeinde an das Landesamt für Umwelt gemeldet.
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf – Maijana Schmidt (05.12.2022)
„mit Email vom 23.11.2022 übersandten Sie uns die Unterlagen für die geplante Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Nord III mit der Bitte um Stellungnahme. Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:
Hinweis: Bohranzeigen sind beim Landratsamt Rottal-Inn zu stellen (zu Nr. 3.8.6)
Die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser entspricht den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nach §55 WHG. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Nur wenn die Untergrundverhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, kann einer Einleitung in ein oberirisches Gewässer zugestimmt werden.
Der Markt Wurmannsquick bezieht sein Trinkwasser aus Tiefbrunnen. Voraussetzung für die öffentliche Erschließung ist es, dass „haushaltsübliche“ Mengen an Trinkwasser verbraucht werden und keine Brauchwasserentnahmen in Nicht-Trinkwasserqualität stattfinden. Wasser-intensives Gewerbe (z. B. Wäschereien, Lebensmittelverarbeitung, Steinverarbeitung mit Schleifwasserbedarf) bedarf einer Einzelfallbetrachtung (zur Verfügung stehende Wassermenge, Druck-/Hydraulikverhältnisse in der Versorgungsleitung, Brauchwasserversorgung in Nicht-Trinkwasserqualität aus oberflächennahem Grundwasser oder gesammeltem Niederschlagswasser etc.).“
Abwägung:
Die zuständige Rechtsbehörde für Bohranzeigen ist selbstverständlich das Landratsamt Rottal-Inn. Dies wird in den Unterlagen entsprechend korrigiert.
Da bekannt ist, dass das Niederschlagswasser aufgrund der vorherrschenden Bodeneigenschaften nicht versickert werden kann, wurde zum Antrag vom 09.11.2015 (Erlaubnis in den Gollerbach Regenwasser einzuleiten) durch das die Gemeinde betreuende Ingenieurbüro Kessler, ein Änderungsantrag vom 29.07.2022 für die geplante Gewerbegebietsfläche gestellt.
Es wurden die bestehenden, angeschlossenen befestigten Flächen und prognostizierte Erweiterungsflächen mit berücksichtigt.
Das wasserrechtliche Verfahren wurde durch Sachverständige des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf geprüft (23.08.2022) und die wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamtes Rottal-Inn zum 21.09.2022 erteilt (AKZ: 42.3-641/1).
Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren werden in den Anlagen zum Entwurf beigelegt.
Die Abnahme von Trinkwasser wird auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. Sofern sich wasser-intensive Gewerbe im Geltungsbereich ansiedeln wird eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 42.1 Technischer Umweltschutz – Manuel Brunner (06.12.2022)
„Gemäß der vorgelegten Planung soll das bestehende eingeschränkte GE Wurmannsquick Nord nach Norden hin erweitert werden – ebenfalls als eingeschränktes Gewerbegebiet.
- Potentielle Emissionen vom gepl. Gewerbegebiet auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen (Wohnhaus Straß 5a)
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich das Wohnhaus in Straß 5a (Fl. Nr. 1453). Die Entfernung vom Plangebiet zum Wohnhaus in Straß 5a beträgt nur etwa 40 m.
Zur Prüfung, ob durch das Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen, bzw. schädliche Umwelteinwirkungen auf den nahegelegenen Immissionsorten hervorgerufen werden, sollte eine schallschutztechnische Untersuchung durch ein versiertes Ing.-Büro, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerbelärms, vorgelegt werden.
Da vermutlich noch keine konkrete Planung (Art und Anzahl der Gewerbebetriebe, Anzahl Teilflächen?) der Flächen existiert, sollte eine Geräuschkontingentierung i. S. d. DIN 45691 durchgeführt werden.
- Immissionsbelastung auf Betriebsleiterwohnungen im GE-e
Gemäß der vorgelegten Begründung (Nr. 3.5.1 Ziel und Zweck der Planung) sollen in den gepl. Eingeschränkten Gewerbegebieten GE-e1 und GE-e2 „ausnahmsweise auch Wohnungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO“ zulässig sein.
Von immissionsschutzfachlicher Seite stellt sich diese Maßgabe (Wohnungen in Gewerbegebieten) häufig als nicht unproblematisch dar, da hierdurch meist konträre Nutzungen (einerseits Ruhebedürfnis und andererseits Betriebslärm oder Geruchsemissionen) gegenüberstehen.
Deshalb sollte die Errichtung von Betriebsleiter-Wohnhäusern in den beiden Gewerbeflächen GE-e möglichst untersagt werden.
Abwägung:
Ziel ist, den Schutz des Wohnhauses Straß 5a und die Zulassung von Betriebsleiterwohnen sicherzustellen. Eine Untersagung von Betriebsleiter-Wohnhäusern in den eingeschränkten Gewerbegebieten ist aufgrund der notwendigen Betriebsnähe, um die Wirtschaftlichkeit zu erhalten nicht möglich.
Folgender Wortlaut wird in den Festsetzungen aufgenommen:
„Abhängig von der künftigen Nutzung (Betriebszeiten etc.) ist im Einzelbauvorhaben ggf. durch ein schallschutztechnisches Gutachten (Prognose) der Nachweis zu erbringen, dass an den nächstgelegenen Wohnhäusern die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Es ist dabei eine Vorbelastung durch andere Betriebe zu berücksichtigen.
Im GEe 2 werden ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen. Die zulässige Fläche ist mit der Linie Nr. 15.14. der PlanZVO „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ südwestlich des Gewerbegebietes zeichnerisch im Plan gekennzeichnet. Bei Stellung des Bauantrags ist ggf. nachzuweisen, dass deren Schutzanspruch vor unzulässigen anlagenbedingten Lärmimmissionen erfüllt werden kann, ohne eine Einschränkung der zulässigen Geräuschemissionen bereits bestehender Betriebe bzw. noch unbebauter Gewerbegrundstücke inner- und außerhalb des Plangebiets nach sich zu ziehen. Die ggf. erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (z. B. Grundrissorientierung, Baukörpereigenabschirmung durch geeignete Gebäudestellung, Situierung von Außenwandöffnungen von im Sinne der DIN 4109 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einzelnen Fassaden) sind im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens qualifiziert zu ermitteln und festzulegen“.
- Bayernwerk Netz GmbH – Yvonne Dubinin (16.12.2022)
„gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html
Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.
Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“
Abwägung:
Kein Einwand. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anmerkungen werden im Kapitel 3.8.1 Elektrische Energieversorgung der Begründung des Bebauungsplanes mit aufgenommen.
Die Bayernwerk Netz GmbH wird bei weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41.3 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Denkmalschutz – Monika Mayer (19.12.2022)
„beiliegende Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes und des Fachreferenten für Naturschutz erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Seitens der Technischen Abteilung und der Tiefbauabteilung werden keine Einwendungen erhoben.“
Abwägung:
Die Stellungnahmen des Technischen Umweltschutzes sowie des Fachreferenten für Naturschutz werden gesondert abgewogen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der Technischen Abteilung sowie der Tiefbauabteilung werden keine Einwände erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
- Landratsamt Rottal-Inn, Sachgebiet 41 Baugenehmigung, Bauleitplanung, Gutachterausschuß – Peter Hofer (19.12.2022)
„anbei erhalten Sie meine Stellungnahme zur Änderung des BP Gewerbegebiet Nord III Erweiterung oder 3. Erweiterung. Gegen die Änderung des FNP mit Deckblatt 18 werden keine Einwände erhoben.“
Abwägung:
Die Stellungnahme zum Bebauungsplan wird separat bearbeitet. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes wird kein Einwand erhoben. Die Stellungnahme wird zur K
Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf zur 18.Änderung des Flächennutzungsplans „3. Erweiterung Gewerbegebiet Nord“ des Ing. Büros Coplan aus Eggenfelden in der Fassung vom 16.03.2023 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Abstimmung: 15 : 0
13. XXX, Hickerstall: Bauantrag;
Die Eheleute XXX, Hickerstall stellen einen Bauantrag für die Errichtung eines Austragshauses auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 166 und 170 Gem. Hickerstall.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
(Marktgemeinderätin Andrea Sextl hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Ab jetzt übernimmt 2. Bürgermeisterin Mooser den Vorsitz:
14. XXX : Bauanträge;
Die Eheleute XXX, stellen einen Bauantrag für die Errichtung einer Lager- und Bergehalle auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 360 Gem. Hickerstall.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
(1. Bürgermeister Georg Thurmeier hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Die Eheleute XXX stellen einen Bauantrag für die Teilüberdachung des bestehenden Laufhofes auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 360 Gem. Hickerstall.
Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.
Abstimmung: 14 : 0
(1. Bürgermeister Georg Thurmeier hat gem. Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teilgenommen.)
Ab jetzt übernimmt 1.Bürgermeister Georg Thurmeier wieder den Vorsitz.
15. Feuerwehr Wurmannsquick: Antrag auf Lüftung;
Die Feuerwehr Wurmannsquick beantragt für das Feuerwehrhaus Wurmannsquick die Räume der Schlauchpflege und des Schlauchlagers mit jeweils einer Raumlüftung auszustatten.
Diese beiden Räume sind aktuell ohne Lüftung, somit kann die entstehende Feuchtigkeit durch die Schlauchwäsche bzw. das Nachtrocknen im Schlauchlager nicht entweichen.
Die genannten Räume sollen mit gegengleich arbeitenden Thermolüftern ausgestattet werden. Diese Lüfter arbeiten sehr Energieeffizient, mit nur geringen Wärmeverlusten.
Die Feuerwehr bietet an, zu dieser Baumaßnahme die notwendigen Wanddurchbrüche zu erstellen und die Elektroanschlüsse durchzuführen.
Es liegt auch ein Angebot der Fa. Kroll, Niederndorf 25, 84307 Eggenfelden vor zum Angebotspreis von 6.304,13 €.
Der Marktgemeinderat stimmt dem Ankauf zu.
Abstimmung: 15 : 0
16. Elternbeirat Schule: Antrag auf Zuschuss;
Für die Klassen 1 – 5 findet ein „Mitmachzirkus“ statt. Die Kosten pro Schüler betragen 25,00 €. Damit auch jedes Kind, unabhängig von der familiären Situation mitmachen kann, möchte der Elternbeirat die Teilnahmekosten geringhalten und bittet um einen Zuschuss.
Der Marktgemeinderat bezuschusst die Aktion mit 500,00 €.
Abstimmung: 15 : 0
17. Gemeinde Hebertsfelden: Zweckvereinbarung für Wasserverbund;
Bürgermeister Thurmeier trägt die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Hebertsfelden vor. Darin wird die gegenseitige Versorgung und Notversorgung mit Trinkwasser über eine Verbundleitung sowie Übergabeschacht und Pumpwerk geregelt.
Abstimmung: 15 : 0
18. Kläranlage Wurmannsquick: Neukauf einer Pumpe;
In der Kläranlage Wurmannsquick ist eine Pumpe defekt. Der Ankauf war eilig und wurde deshalb vom Bürgermeister bereits bestellt. Der Preis beträgt 10.756,41 €.
Der Marktgemeinderat genehmigt nachträglich den Ankauf.
Abstimmung: 15 : 0
19. Pfarrkirchenstiftung Rogglfing: Antrag auf Kostenbeteiligung für Notstromanschluss;
Im Falle eines möglichen Blackouts soll in Rogglfing der Pfarrhof als „Leuchtturm“ dienen. Dafür hat die Pfarrkirchenstiftung Rogglfing im Pfarrhof in der Hauptverteilung einen Notstromumschalter einbauen lassen. Damit kann auf Notstrombetrieb umgeschaltet werden. Die Kosten betragen 694,74 €. Die Parrkirchenstiftung bittet um eine Kostenbeteiligung. Der Markt Wurmannsquick beteiligt sich mit einem Zuschuss von 500,00 €.
Abstimmung: 15 : 0
20. Kanal- und Wasserleitungssanierung Schloßbergstraße: Vergabe;
In der Schloßbergstraße werden Kanal- und Wasserleitungs-sanierungen durchgeführt. Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung wurden 8 Firmen angeschrieben, zwei Angebote wurden abgegeben. Der günstigste Bieter war die Firma Richard Sem, Zimmern, mit einem Angebotspreis von brutto 820.009,31 €.
Der Marktgemeinderat beschließt, der Auftrag wird an die Firma Richard Sem, Zimmern vergeben.
Abstimmung: 15 : 0
21. Wünsche und Anträge:
- Rettenbeck: Sachstand Sprungkästen Turnhalle, neue Kästen bestellen;
- Hansbauer: Lüftung Schule;
- Meilner: Genehmigung für neue Bushaltestellen-Antrag stellen;
- Lohr: Loch in der Straße bei Heller Schmelling, bei Staßensanierung mitmachen;