Sitzungsprotokoll vom 23.02.2023

Niederschrift über die Sitzung

des Marktgemeinderates am Donnerstag, den 23.02.2023 im

Sitzungssaal des Rathauses in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:30 Uhr

Ende  : 21:45 Uhr

 

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

 

Anwesend waren:

 

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Anton Neumeier, Andreas Ries, Andrea Sextl, Andreas Wenzeis;

 

Nicht anwesend waren: Stephan Reff, Günther Eckbauer, Ulrich Hansbauer, Christoph Laibinger;

 

 

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

 

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

1.Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 02.02.2023, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung:  13 : 0 

 

2. Informationen:

- Vorzeitige Genehmigung der Regierung von Niederbayern zur Schulsanierung ist heute per Mail eingetroffen. Die Vergaben des ersten Ausschreibungsblocks können nun erfolgen.

 

 3. Gemeinde Erlbach: Stellungnahme, Bauleitplanung, Kirchberg;

 

Die Gemeinde Erlbach bittet um eine Stellungnahme zum Flächennutzungsplan Deckblatt 8 und zum Bebauungsplan Kirchberg.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Flächennutzungsplan und Bebauungsplan wird keine Stellungnahme abgegeben.

 

Abstimmung:  13  :  0

 

4. Stadt Eggenfelden: Stellungnahme Bauleitplanung;

 

Die Stadt Eggenfelden bittet um eine Stellungnahme zum Flächennutzungsplan Industriegebiet Peterskirchen.

Der Marktgemeinderat beschließt: Zum vorliegenden Flächennutzungsplan wird keine Stellungnahme abgegeben.

 

Abstimmung:  13  :  0

 

 

5. Änderung Flächennutzungsplan, Deckblatt 20: Abwägungsbeschluss, Auslegungs- und Billigungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Entwurf des Flächen-nutzungsplan, Deckblatt 20 vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.

 

Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates Röhrnbach vom 30.05.2022

Änderung des Flächennutzungsplanes durch DB 20

Frühzeitige öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Sachverhalt:

 

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick hat in der Sitzung vom 21.07.2022 die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

 

Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Martinskirchen. Die Entfernung nach Wurmannsquick beträgt ca. 3,7 km. Das Planungsgebiet besitzt eine leichte Hanglage in Richtung Südwesten. Es erstreckt sich über das Grundstück Flurnummer 72 der Gemarkung Wurmannsquick. Es handelt sich um eine Gesamtfläche von ca. 17.972 m².

 

 

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden:                  durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Westen:                 durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Osten:                    durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Im Süden:                   durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

 

Mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht werden.

 

In der Zeit vom 27.12.2022 bis einschließlich 31.01.2023 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Bürger wurden öffentlich darauf hingewiesen. 

 

Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls vom 27.12.2022 bis einschließlich 03.02.2023 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übergeben.

 

 

Die Bürger haben keine Hinweise oder Bedenken unterbreitet.

 

Folgende Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange sind zu behandeln:

 

Eingegangene Stellungnahmen

 

  1. Abfallwirtschaft Isar-Inn                                     01.2023
  2. Stadt Eggenfelden                                                                        02.2023
  3. Landratsamt Rottal-Inn _ Untere Naturschutzbehörde 01.2023
  4. Landratsamt Rottal-Inn _ Technischer Umweltschutz 01.2023
  5. Landratsamt Rottal-Inn _ Tiefbauamt 01.2023
  6. Bayernwerk Netz GmbH 02.2023
  7. Polizeiinspektion Eggenfelden 12.2022
  8. Regierung von Niederbayern 01.2023
  9. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern 01.2023
  10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen                                                   11.01.2023

 

  1. Keine Einwände:

 

- Abfallwirtschaft Isar-Inn

- Stadt Eggenfelden

- Landratsamt Rottal-Inn _ Technischer Umweltschutz

- Landratsamt Rottal-Inn _ Tiefbauamt        

- Bayernwerk Netz GmbH

- Polizeiinspektion Eggenfelden

- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen

  

Zu wertende Stellungnahmen

 

  1. Träger öffentlicher Belange:

 

Landratsamt Rottal-Inn _ Untere Naturschutzbehörde

Frau Pia Beitler

Schreiben vom 20.01.2023

 

 

  • Es ist noch der Zielzustand G212 GU651L für die Wiesenfläche der Basisfläche festzusetzen, dies gewährleistet die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und ermöglicht ggf. erforderliche Nachbesserungen

 

  • Zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen: Teilweise sind dem Modulbelegungsplan zufolge Abstände von 3 m Metern vorgesehen. Die Vorgabe zu 3 m besonnten Streifen kann so nicht eingehalten werden. Maßgeblich sind die Sonnenstände während der Vegetationszeit (April - September). Anfang April beträgt die Schattenlänge eines 3,9 m hohen Moduls (zulässige Höhe gern. Festsetzung III 1.2 b)) um die Mittagszeit (Sonnenhöchststand) 4 m. Anfang September werden 3,3 m Schattenlänge erreicht.2 3 m besonnte Streifen, wie vom StMB gefordert, werden so bei aktueller Planung nie erreicht (Schattenlänge eines 3,9 m hohen Moduls bei Sonnenhöchststand zur Sommersonnwende (22.06.22) 1,81 m.3 Die Modulabstände sind im Modulbelegungsplan anzupassen. D. h. Abstände von mind. 6 m zwischen den Modulreihen werden notwendig bzw. andere Abstände nach Vorlage eines Besonnungsgutachtens. Festsetzung Nr. 2.2 und dargestellte Modulbelegung widersprechen sich.

 

  • Textliche Festsetzung 4.1 ist um den erforderlichen Abraum des Mahdgutes, den Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie um den Einsatz eines insektenfreundlichen Mähwerks und Schnitthöhe 10 cm zu ergänzen.

 

  • Für Ansaaten mit autochthonem Saatgut sind Mischungen aus der Herkunftsregion 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion (nicht wie angegeben 19) zu verwenden

 

  • Die vorgesehene Eingrünung wird aus hiesiger Sicht als ausreichend erachtet, um erhebliche Beeinträchti­gungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Es wird auf die Grenzabstände für Gehölze nach Art. 47 und 48 AG BGB hingewiesen. Die Einhaltung der Grenzabstände darf nicht zu einer Verminderung der Eingrü­nung führen.

 

 

Abwägung

 

Die von der unteren Naturschutzbehörde angesprochenen Abstände der Solarmodule sind im Vorentwurf mit dem Verweis „beispielhafte Darstellung“ beschrieben. Die dargestellten Solarmodule haben somit keinerlei Festsetzungscharakter. Die Unterlagen werden entsprechend den Hinweisen und Anregungen der unteren Naturschutzbehörde angepasst und der erforderliche Ausgleichsbedarf nachgewiesen.

 

 

Regierung von Niederbayern

Herr Sebastian Bauer

Schreiben vom 04.01.2023

 

Nach dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G).

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z).

 

Für den Abbau von Kies und Sand werden folgende Vorbehaltsgebiete ausgewiesen:

  • KS 128 Martinskirchen-Ost
  • … (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1)

 

Nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen beispielsweise Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie Verkehrswege und Bahnlinien. Bei dem Plangebiet handelt nicht um einen vorbelasteten Standort im landesplanerischen Sinne, weshalb der Grundsatz negativ berührt wird. Allerdings stehen vorbelastete Standort in der Gemeinde kaum zur Verfügung.

 

Grundsätzlich ist es ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem Ziel dient das Vorhaben.

 

Darüber hinaus liegt das Plangebiet innerhalb des im Regionalplan der Region Landshut ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für den Kiesabbau KS 128 „Martinskirchen- Ost“ (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1). In den Vorbehaltsgebieten soll der Gewinnung von Kies und Sand bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, ob das Gebiet bereits abgebaut ist. Sollte hier noch kein Abbau erfolgt sein, steht der regionalplanerische Belang der Errichtung einer PV-Anlage entgegen und ist mit entsprechenden Gewicht in die Abwägung einzustellen.

 

Zusammenfassend sollte auf die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Vorbehaltsgebiet KS 128 verzichtet werden, sofern der Rohstoff in dem Plangebiet noch nicht abgebaut wurde.

 

Abwägung

 

Die Fläche ist im Regionalplan der Region Landshut als Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze - Kies und Sand – gekennzeichnet. Eine Abbauwürdigkeit ist bis dato nicht nachgewiesen. Es müsste im Falle dieser zudem geklärt werden, inwieweit ein konkreter Abbau mit naturschutzfachlichen Belangen vereinbar wäre. Der Abbau hängt zudem von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig. Dieser forciert bzw. bevorzugt  jedoch eine zeitlich beschränkte Nutzung (ca. 20-30 Jahre) seines Grundstückes für die Erzeugung erneuerbarer Energie in Form einer Photovoltaikanlage. Ein Abbau ist nach dieser Nutzung ohne weiteres möglich.

 

Vorbelastete Standort stehen in der Gemeinde kaum zur Verfügung. Da die jedoch aktiv ihren Teil zur Energiewende beitragen will wird der beplante Bereich als geeignet angesehen.

 

  1. Einwände Öffentlichkeit:

 

--             Keine

 

Der Marktgemeinderat beschließt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick nimmt die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Es wird beschlossen, die Entwurfsunterlagen der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend der Abwägung anzupassen und auszulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, die Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den überarbeiteten Unterlagen am Verfahren zu beteiligen.

 

 

 

Abstimmung:   13  :  0

 

 

  1. Bebauungsplan „SO Solarpark Martinskirchen II“: Abwägungsbeschluss, Auslegungs- und Billigungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Entwurf des Bebauungsplans „SO Solarpark Martinskirchen II“ vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.

 

Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates Röhrnbach vom 30.05.2022

Aufstellung eines Bebauungsplans „SO Solarpark Martinskirchen II“

Frühzeitige öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

 

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick hat in der Sitzung vom 21.07.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „SO Solarpark Martinskirchen II“ beschlossen.

 

Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Martinskirchen. Die Entfernung nach Wurmannsquick beträgt ca. 3,7 km. Das Planungsgebiet besitzt eine leichte Hanglage in Richtung Südwesten. Es erstreckt sich über das Grundstück Flurnummer 72 der Gemarkung Wurmannsquick. Es handelt sich um eine Gesamtfläche von ca. 17.972 m².

 

 

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden:                  durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Westen:                 durch landwirtschaftliche Nutzfläche

Im Osten:                    durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

Im Süden:                   durch landwirtschaftliche Nutzfläche und einen gemeindlichen Feldweg

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht werden.

 

In der Zeit vom 27.12.2022 bis einschließlich 31.01.2023 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die Bürger wurden öffentlich darauf hingewiesen. 

 

Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB fand ebenfalls vom 27.12.2022 bis einschließlich 03.02.2023 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übergeben.

 

 

Die Bürger haben keine Hinweise oder Bedenken unterbreitet.

 

 

Folgende Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange sind zu behandeln:

 

Eingegangene Stellungnahmen

 

  1. Abfallwirtschaft Isar-Inn                         01.2023
  2. Stadt Eggenfelden 02.2023
  3. Landratsamt Rottal-Inn _ Untere Naturschutzbehörde 01.2023
  4. Landratsamt Rottal-Inn _ Technischer Umweltschutz 01.2023
  5. Landratsamt Rottal-Inn _ Tiefbauamt 01.2023
  6. Bayernwerk Netz GmbH 02.2023
  7. Polizeiinspektion Eggenfelden 12.2022
  8. Regierung von Niederbayern 01.2023
  9. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern 01.2023
  10. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen 12.2022
  11. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen                                                   11.01.2023

 

 

 

  1. Keine Einwände:

 

- Abfallwirtschaft Isar-Inn

- Stadt Eggenfelden

- Landratsamt Rottal-Inn _ Technischer Umweltschutz

- Landratsamt Rottal-Inn _ Tiefbauamt        

- Bayernwerk Netz GmbH

- Polizeiinspektion Eggenfelden

- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen

 

 

  1. Zu wertende Stellungnahmen

 

  1. Träger öffentlicher Belange:

Landratsamt Rottal-Inn _ Untere Naturschutzbehörde

Frau Pia Beitler

Schreiben vom 20.01.2023

 

 

  • Es ist noch der Zielzustand G212 GU651L für die Wiesenfläche der Basisfläche festzusetzen, dies gewährleistet die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und ermöglicht ggf. erforderliche Nachbesserungen

 

  • Zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen: Teilweise sind dem Modulbelegungsplan zufolge Abstände von 3 m Metern vorgesehen. Die Vorgabe zu 3 m besonnten Streifen kann so nicht eingehalten werden. Maßgeblich sind die Sonnenstände während der Vegetationszeit (April - September). Anfang April beträgt die Schattenlänge eines 3,9 m hohen Moduls (zulässige Höhe gern. Festsetzung III 1.2 b)) um die Mittagszeit (Sonnenhöchststand) 4 m. Anfang September werden 3,3 m Schattenlänge erreicht.2 3 m besonnte Streifen, wie vom StMB gefordert, werden so bei aktueller Planung nie erreicht (Schattenlänge eines 3,9 m hohen Moduls bei Sonnenhöchststand zur Sommersonnwende (22.06.22) 1,81 m.3 Die Modulabstände sind im Modulbelegungsplan anzupassen. D. h. Abstände von mind. 6 m zwischen den Modulreihen werden notwendig bzw. andere Abstände nach Vorlage eines Besonnungsgutachtens. Festsetzung Nr. 2.2 und dargestellte Modulbelegung widersprechen sich.

 

  • Textliche Festsetzung 4.1 ist um den erforderlichen Abraum des Mahdgutes, den Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie um den Einsatz eines insektenfreundlichen Mähwerks und Schnitthöhe 10 cm zu ergänzen.

 

  • Für Ansaaten mit autochthonem Saatgut sind Mischungen aus der Herkunftsregion 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion (nicht wie angegeben 19) zu verwenden

 

  • Die vorgesehene Eingrünung wird aus hiesiger Sicht als ausreichend erachtet, um erhebliche Beeinträchti­gungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Es wird auf die Grenzabstände für Gehölze nach Art. 47 und 48 AG BGB hingewiesen. Die Einhaltung der Grenzabstände darf nicht zu einer Verminderung der Eingrü­nung führen.

 

 

Abwägung

 

Die von der unteren Naturschutzbehörde angesprochenen Abstände der Solarmodule sind im Vorentwurf mit dem Verweis „beispielhafte Darstellung“ beschrieben. Die dargestellten Solarmodule haben somit keinerlei Festsetzungscharakter. Die Unterlagen werden entsprechend den Hinweisen und Anregungen der unteren Naturschutzbehörde angepasst und der erforderliche Ausgleichsbedarf nachgewiesen. 

 

Regierung von Niederbayern

Herr Sebastian Bauer

Schreiben vom 04.01.2023

 

Nach dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3 G).

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z).

 

Für den Abbau von Kies und Sand werden folgende Vorbehaltsgebiete ausgewiesen:

  • KS 128 Martinskirchen-Ost
  • … (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1)

 

Nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten errichtet werden. Hierzu zählen beispielsweise Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie Verkehrswege und Bahnlinien. Bei dem Plangebiet handelt nicht um einen vorbelasteten Standort im landesplanerischen Sinne, weshalb der Grundsatz negativ berührt wird. Allerdings stehen vorbelastete Standort in der Gemeinde kaum zur Verfügung.

 

Grundsätzlich ist es ein übergeordnetes Ziel der Raumordnung, erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. LEP 6.2.1 Z), um den Anteil der erneuerbaren Energien am bayerischen Stromverbrauch zu erhöhen. Diesem Ziel dient das Vorhaben.

 

Darüber hinaus liegt das Plangebiet innerhalb des im Regionalplan der Region Landshut ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes für den Kiesabbau KS 128 „Martinskirchen- Ost“ (vgl. Regionalplan der Region Landshut, Kapitel B IV 2.2.1). In den Vorbehaltsgebieten soll der Gewinnung von Kies und Sand bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, ob das Gebiet bereits abgebaut ist. Sollte hier noch kein Abbau erfolgt sein, steht der regionalplanerische Belang der Errichtung einer PV-Anlage entgegen und ist mit entsprechenden Gewicht in die Abwägung einzustellen.

 

Zusammenfassend sollte auf die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem Vorbehaltsgebiet KS 128 verzichtet werden, sofern der Rohstoff in dem Plangebiet noch nicht abgebaut wurde.

 

Abwägung

 

Die Fläche ist im Regionalplan der Region Landshut als Vorbehaltsgebiet für Bodenschätze - Kies und Sand – gekennzeichnet. Eine Abbauwürdigkeit ist bis dato nicht nachgewiesen. Es müsste im Falle dieser zudem geklärt werden, inwieweit ein konkreter Abbau mit naturschutzfachlichen Belangen vereinbar wäre. Der Abbau hängt zudem von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig. Dieser forciert bzw. bevorzugt  jedoch eine zeitlich beschränkte Nutzung (ca. 20-30 Jahre) seines Grundstückes für die Erzeugung erneuerbarer Energie in Form einer Photovoltaikanlage. Ein Abbau ist nach dieser Nutzung ohne weiteres möglich.

 

Vorbelastete Standort stehen in der Gemeinde kaum zur Verfügung. Da die jedoch aktiv ihren Teil zur Energiewende beitragen will wird der beplante Bereich als geeignet angesehen.

 

  1. Einwände Öffentlichkeit:

 

--             Keine

Der Marktgemeinderat beschließt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick nimmt die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Es wird beschlossen, die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „SO Solarpark Martinskirchen II“ entsprechend der Abwägung anzupassen und auszulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, die Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den überarbeiteten Unterlagen am Verfahren zu beteiligen.

 

Abstimmung:   13  :  0

 

7. Änderung Flächennutzungsplan, Deckblatt 15: Abwägungsbeschluss, Auslegungs- und Billigungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Entwurf des Flächen-nutzungsplan, Deckblatt 15 vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das „SO Solarpark Maier am Berg“

Sowie Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 15

Gemeinde: Wurmannsquick

Landkreis: Rottal-Inn

Regierungsbezirk: Niederbayern

 

Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Datum: 11.02.2023

 

 

Die Anregungen der Beteiligten sind im Folgenden meist vollständig wiedergegeben. Der volle Umfang liegt der Gemeinde vor, wurde dort zur dort Kenntnisgenommen und in eigener Entscheidung dem gemeindlichen Gremium zugänglich gemacht.

Soweit einzelne Inhalte der Stellungnahmen hier nicht aufgeführt sind, waren diese seitens des Planverfassers nicht zu kommentieren.

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen Behandlung

 

Regierung von Niederbayern, Herr Bauer vom 04.01.2022 (2 Schreiben gleichen Inhalts)

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

 

„...In dem Plangebiet beabsichtigt die Firma Tennet TSO GmbH den Neubau der 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof. Hierzu wurde von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, welches mit der landesplanerischen Beurteilung vom 18.05.2016 abgeschlossen wurde (die landesplanerische Beurteilung ist einsehbar unter https://regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/2/raumordnung/verfahren/rov_adlkofen_matzenhof.php). Die positiv raumgeordnete Trasse verläuft in dem Bereich nördlich des Weilers Maier am Berg, wo ebenfalls die Photovoltaikanlage geplant ist. Nach Art. 3 BayLplG sind landesplanerische Beurteilungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

In den Planunterlagen wird dargelegt, dass eine Abstimmung mit TenneT erfolgte und die geplante Errichtung des Solarparks mit dem Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof vereinbar ist. Unter dieser Voraussetzung entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

 

 

Zur Kenntnis genommen

Keine Änderungen notwendig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizeiinspektion Eggenfelden, Herr POK Englert vom 28.12.2022

 

Zum Bebauungsplan sowie FNP:

Keine Äußerung/ keine Einwände

 

 

Landratsamt Rottal-Inn

Fachbereich Umwelt und Natur, SG 42.2 Frau Beitler vom 20.01.2023

Zum Bebauungs- und Flächennutzungsplan:

 

„..Eingriffsregelung

Naturhaushalt:

Der Eingriff wurde nach den Vorgaben des StMB vom 10.12.2021 1 bilanziert. Unter Einhaltung der dort genannten Maßgaben können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und daher auf einen zusätzlichen Ausgleich verzichtet werden. Diese Voraussetzungen werden vom Vorhabenträger als erfüllt gesehen.

Dieser Einschätzung wird in folgenden Punkten widersprochen:

o   Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m ist verbindlich festzusetzen

o   Festsetzung 3.3: Es ist noch der Zielzustand G212 GU651L für die Wiesenfläche der Basisfläche verbindlich festzusetzen, dies gewährleistet die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und ermöglicht ggf. erforderliche Nachbesserungen. Die Ansaat mit autochthonem Saatgut ist verbindlich festzusetzen und nicht wie aktuell formuliert nur als Empfehlung. Ausschluss von Pflanzenschutzmittel ist zu ergänzen. Erste Mahd nicht vor dem 15.06. Ergänzung um Abraum des Mahdgutes. Verwendung insektenfreundliches Mähwerk und Schnitthöhe

o   Zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen: Teilweise stehen die Module lt. Modulbelegungsplan zu eng beieinander. Die Vorgabe zu 3 m besonnten Streifen kann so nicht eingehalten werden. Maßgeblich sind die Sonnenstände während der Vegetationszeit (April — September). Anfang April beträgt die Schattenlänge eines 3,5 m hohen Moduls (zulässige Höhe gem. Festsetzung) um die Mittagszeit (Sonnenhöchststand) 3,36 m. Anfang September werden 2,94 m Schattenlänge erreicht.[1] 3 m besonnte Streifen, wie vom StMB gefordert, werden so bei aktueller Planung nicht erreicht (Schattenlänge eines 3,5 m hohen Moduls bei Sonnenhöchststand zur Sommersonnwende 22.06.22) 1,62 m. 3 Die Modulabstände sind im Modulbelegungsplan anzupassen. D. h. Abstände von mind. 6 m zwischen den Modulreihen werden notwendig bzw. andere Abstände nach Vorlage eines Besonnungsgutachtens.

Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (StMB 2021).

Die Festsetzungen bzw. Darstellungen sind entsprechend aufzunehmen/ zu ändern, damit entsprechend des Schreibens des StMB vom 10.12.2021 auf einen zusätzlichen Ausgleichsbedarf verzichtet werden kann. Können die Maßgaben dagegen nur teilweise eingehalten und die Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln und um die durch ökologischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen erreichbare Vermeidung zu reduzieren (s. S. 28 StMB 2021). Alternativ kann sofern die o. g. Bestimmungen nicht eingehalten werden können der Ausgleichsbedarf auch nach dem Schreiben des StMB von 19.11.2009 ermittelt werden.

Ausreichend besonnte Streifen sind Schlüsselfaktor für die Artenvielfalt auf FFPV. [2][3] Der Einhaltung der Vorgaben des StMB in diesem Punkt kommt daher bei der Vermeidung einer externen Ausgleichsfläche eine besonders hohe Bedeutung zu.

Landschaftsbild

Die vorgesehene Eingrünung wird aus hiesiger Sicht als ausreichend erachtet, um erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Es wird auf die Grenzabstände für Gehölze nach Art. 47 und 48 AGBGB hingewiesen. Die Einhaltung der Grenzabstände darf nicht zu einer Verminderung der Eingrünung führen.

Gebiets- und Biotopschutz

Keine gesetzlich geschützten Biotope bzw. Schutzgebiete des Naturschutzes von der Planung berührt.

Artenschutz

Im Geltungsbereich bzw. der näheren Umgebung liegen keine Daten der Artenschutzkartierung (ASK) vor. Bei der ASK handelt es sich jedoch um einen nicht systematische Erfassung. Die Daten sind daher lückenhaft und dienen lediglich als Anhaltspunkt für das Vorkommen geschützter Arten. Der Ausschluss einer geschützten Art über einen Negativnachweis der ADK ist demnach nicht möglich.
Aufgrund von Kulissenwirkung (Gehölze) ist nach hiesiger Einschätzung nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten (hier: Offenlandbrüter) zu rechnen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten.
Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz:
Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des S 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt ist, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen...“

 

 

 

 

 

Die Festsetzungen werden um die geforderten Punkte ergänzt (Pkt 3.3 bei Grünordnung)

-   Modulabstand mind. 0,80 m vom Boden

-   Zielzustand Wiesenfläche G212 GU651L

-   Ansaat mit autochthonem Saatgut

-   Ausschluss von Pflanzenschutzmitteln

-   1. Mahd nicht vor dem 15. 06.

-   Abraum des Mahdgutes

-   Verwendung insektenfreundliches Mähwerk und schnittgut

-           

Die Abstimmung mit der UNB ist am 17.02.23 bezüglich der besonnten Streifen erfolgt, ein Besonnungs-gutachten wurde vom Planer erstellt und vorgelegt.

Es wird daher ein gemittelter Reihenzwischenraum von
5,10 m festgesetzt. (bei 5.3 Bauweise)

 

 

die Stellungnahme zum Thema Landschaftsbild werden zur Kenntnis genommen

keine Änderungen notwendig

 

 

 

 

 

 

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn, Frau Andrea Regirt, vom 02.01.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwendungen

 

 

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Frau Marijana Schmidt, 28.12.2022 und 03.02.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

 

„...Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:

Allgemeines

Die Festsetzungen unter Nr. 2.5 der gestalterischen Festsetzungen und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen entsprechen sich nicht vollständig. Auch im Umweltbericht wird die geringe Einwirkung auf das Schutzgut Wasser u.a. mit einer vollständigen Versickerung begründet. Der Begriff „vorrangig“ (Nr. 2.5 der gestalterischen Festsetzungen) ist daher unseres Erachtens zu entfernen um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen.

 

Grundwasser

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 55 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Aussagen über darüber liegende Grundwasservorkommen sind nicht möglich. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird. Die für die Umwandlung und Einspeisung des erzeugten Stroms nötigen Anlagen müssen, sofern sie mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen.

 

Bodenschutz

Im Hinblick auf den vorsorgenden Boden- bzw. Grundwasserschutz ist darauf zu achten, bei einer aktiven Reinigung ausschließlich Reinigungsmittel zu verwenden die biologisch abbaubar und nicht wassergefährdend sind. Eine entsprechende Festsetzung sehen wir als erforderlich an.

Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Die Bodenfeuchte kann Einfluss auf die Materialeigenschaften und die Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden.

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Altlasten

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Niederschlagswasser

Aussagen über langfristige Auswirkungen einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf die Ableitung bzw. Infiltration des anfallenden Niederschlagswassers sind aufgrund fehlender Untersuchungen derzeit nicht möglich.

 

Rückbau

Beim Rückbau der Anlage wird es in aller Regel zu erheblichen Eingriffen in den Boden kommen. Die Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen nach DIN 19639 und ggf. DIN 18915 sind zu beachten.

Um die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Böden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen (Rekultivierung), wird für die Rückbauarbeiten eine Bodenkundliche Baubegleitung und ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 empfohlen.

Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen.

 

Auf den „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des LfU wird hingewiesen.

 

Fazit

Gegen den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Festsetzung wird abgeändert und das Wort vorrangig gestrichen

 

 

Die Festsetzung wird unter 6.5 Wasserwirtschaft ergänzt.

 

 

 

 

 

Die Empfehlung wird in den Hinweisen im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Empfehlung wird in den Hinweisen im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen, Herr Orlogi vom 28.12.2022

 

Zum Bebauungsplan:

Keine Äußerung

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen, vom 13.01.2023 Herr Fischer und

Frau Andrea Zürcher-Seitz, 21.02.2021

 

Zum FNP:

Verweist auf die Stellungnahme vom 21.02.21:

 

„..Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz ist generell Rechnung zu tragen.

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes schließt im Nordwesten direkt an die von der Planung umfassten Flächen an.

Durch die in der Vorplanung (Ziff. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen) festgelegten Abstände der Zäune vom Boden (15 cm) werden negative Auswirkungen auf die anliegenden Waldflächen und deren Verjüngung befürchtet. Denn der geplante Bodenabstand des Zaunes führt zu einem ungehinderten (Rehwild) oder kaum behinderten (Schwarzwild) Zugang für alle dort tatsächlich heimischen Wildarten. Gleichzeitig könnten diese Flächen nicht bejagt werden. Dies könnte zu einer Zunahme und Konzentration von Wildschäden in den angrenzenden Waldflächen führen und so auch mögliche Konflikte in der Jagdgenossenschaft befördern.

 

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir den vorgeschriebenen Bodenabstand für die Einzäunung auch hinsichtlich der Belange des Tierschutzes für problembehaftet halten. Denn eine solche Einfriedung hindert weder Menschen noch irgendein tatsächlich dort heimisches Tier am Zugang und führt letztlich nur zu einer Verletzungsgefahr für die heimische Fauna.

Aus vorgenannten Gründen schlagen wir vor, den Zaun ebenerdig zu führen und gewünschte Zugangsmöglichkeiten für Kleintiere durch andere geeignete Maßnahmen zu schaffen (z.B. Röhren.)..“

 

 

 

 

 

 

Zum Abstand Zaun – Boden:

 

Ein Zaun stellt in der Regel eine Barriere für Tiere dar, besonders wenn diese bis zum Boden reichen. Ein bewusster Abstand vom Boden schafft dort Abhilfe, um Kleintiere (Hasen, Igel usw.) ungehindert Durchkommen haben. Das ist auch die Empfehlung des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND)

Hier ist zudem eine Beweidung geplant. Für die Tiere ist an der Stelle das Freifressen unterhalb des Zaunes besser als der bodenebene Zaun.

 

An der Stelle in aus Erfahrung aufgrund der Beeinträchtigung durch die B 20 nur mit wenig Wild zu rechnen.

 

Dem Vorschlag wird an der Stelle nicht gefolgt und die Planung nicht geändert.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen, Herr Jürgen Fischer vom 11.01.2023 und Frau Andrea Zürcher-Seitz vom 21.02.22

Zum Bebauungsplan:

 

„...Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz ist generell Rechnung zu tragen.

Die geplante Photovoltaikanlage grenzt an landwirtschaftliche genutzte Flächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Emissionen aus der Landwirtschaft, z. B. Staub bei der Bodenbearbeitung kommen. Zudem kann die normale Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen genutzten Flächen auch durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (z.B. Mähwerke, Häcksler, Fräsen, Eggen und Mulchgeräte) erfolgen. Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden. Ein entsprechender Hinweis ist zwar in die textlichen Hinweise eingearbeitet. Es ist aber darüber hinaus eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss von Steinschlagschäden u.a. durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.

Ein Hinweis bzgl. einer versickerungsfähigen Ausgestaltung der Zufahrten ist in die Planung eingearbeitet. Darüber hinaus müssen die Zufahrten zur Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin uneingeschränkt (Breite, Tragfähigkeit, Kurvenradien) sichergestellt werden.

 

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes schließt im Nordwesten direkt an die von der Planung umfassten Flächen an.

Durch die in der Vorplanung (Ziff.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen) festgelegten Abstände der Zäune vom Boden (15 cm) werden negative Auswirkungen auf die anliegenden Waldflächen und deren Verjüngung befürchtet. Denn der geplante Bodenabstand des Zaunes führt zu einem ungehinderten (Rehwild) oder kaum behinderten (Schwarzwild) Zu-gang für alle dort tatsächlich heimischen Wildarten. Gleichzeitig könnten diese Flächen nicht bejagt werden. Dies könnte zu einer Zunahme und Konzentration von Wildschäden in den angrenzenden Waldflächen führen und so auch mögliche Konflikte in der Jagdgenossenschaft befördern.

 

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir den vorgeschriebenen Bodenabstand für die Einzäunung auch hinsichtlich der Belange des Tierschutzes für problembehaftet halten. Denn eine solche Einfriedung hindert weder Menschen noch irgendein tatsächlich dort heimisches Tier am Zugang und führt letztlich nur zu einer Verletzungsgefahr für die heimische Fauna.

 

Aus vorgenannten Gründen schlagen wir vor, den Zaun ebenerdig zu führen und gewünschte Zugangsmöglichkeiten für Klein-tiere durch andere geeignete Maßnahmen zu schaffen (z.B. Röhren)...“

 

 

 

 

 

Unter 8.1 Landwirtschaft wird folgendes ergänzt:

 

„..Dies kann in Form einer Haftungsfreistellung geschehen, in welcher der Betreiber für sich und seine Rechtnachfolger auf jeglichen Haftungsanspruch verzichtet, sofern infolge von land- und forstwirtschaftlichen Emissionen Schaden am Solarpark entsteht. Grundsätzlich ist ein ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.“

 

 

Der Hinweis wird im Punkt 4. Zufahrten für die Bewirtschaftung ergänzt

 

 

Zum Zaun: s. Abwägung oben

 

 

Dem Vorschlag wird an der Stelle nicht gefolgt und die Planung nicht geändert.

 

 

 

 

TenneT TSO GmbH

Wiederholung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB BPL Solarpark Maier am Berg

Wiederholung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB FNP Deckblatt 15

Herr Helmut Orth; oh-18650, 14.02.2023

 

„...Zu dem uns vorgelegten Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung haben wir im Rahmen der erstmaligen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Zeichen oh-13846 und Zeichen oh-13847 vom

22.02.2022 Stellung genommen.

 

In Zusammenarbeit mit der Vorhabenträgerin und dem ausführenden Planungsbüro wurden die von uns genannten Bedenken und Anregungen entsprechend in die Unterlagen zu dem uns nun vorgelegten Bebauungsplan und der 15. Flächennutzungsplanänderung mit eingearbeitet.

 

Bei Einhaltung der von uns genannten Hinweise und Auflagen ist das uns vorgelegte Vorhaben somit mit unseren Planungen und der vorhandenen Bestandsleitung vereinbar. Es bestehen unsererseits keine weiteren Einwendungen gegen das Vorhaben.

 

Abschließend bedanken wir uns für die Beteiligung an diesem Verfahren und bitten Sie, uns über den

Fortgang des Verfahrens zu informieren. Im Falle etwaiger Anträge auf Erteilung entsprechender Baugenehmigung beantragen wir auch hier die Hinzuziehung zum Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG. ...“

 

 

 

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Kabel Bebauungsplan, Frau Yvonne Dubinin vom 03.02.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

„..gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

 

Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen, z.B. mit einem Minibagger möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren Die Kosten trägt der Betreiber der PV- Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV-Verlag, www. fgsv-verlag (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGS-Richtlinie GW 125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

Das Planungsvorhaben befindet sich auch im Bereich einer 220-kV-Hochspannungsleitung. Zuständig für diese Hochspannungsleitung ist die TenneT TSO. Wir bitten Sie, für eine separate Stellungnahme, die Tennet TSO, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth anzuschreiben.

 

Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.

Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der 

Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.



 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kabel werden im Plan aufgenommen.

 

 

 

Die Hinweise werden im Text unter dem Punkt Versorgungseinrichtungen aufgenommen.

Frau XXX , 84329 Wurmannsquick, vom 25.01.2023

 

..“Als direkter Anlieger der PV-Flächen möchte ich folgende Anliegen einbringen.

1.   An der direkten Grenze meines Ackers Flurnummer 854, siehe Skizze 1, sollen die gesetzlichen Grenzabstände festgelegt werden:

o   Der Wildschutzzaun soll mind. 0.5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein, die Bepflanzung mind. 1 m von der Grenze bei Pflanzen mit weniger als 2m Wuchshöhe und 2m bei Gehölzen und Sträuchern mit mehr als 2m Wuchshöhe
    Die Heckenpflege muss vom eigenen Grundstück aus erfolgen
    Sollte durch die PV-Anlage mehr Regenwasser-Ablauf über meinen Acker erfolgen, soll eine Nachbesserung möglich sein

2.   Im nördlichen Bereich der PV-Anlage, siehe Skizze2, grenzt mein Flurstück Nr. 829 an die Anlage  im Plan ist noch nicht die neue Grenze von 2023 nach dem Landtausch berücksichtigt. Zwischen den beiden Flurstücken befindet sich ein Wiesenweg, der Frau Heller und mir je zur Hälfte gehört. Deshalb soll der Wildschutzzaun hier mindestens 2 m von der neuen Grundstücksgrenze entfernt sein, um die Fahrt weiterhin zu nutzen.

3.   Durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nachbarflächen evtl. entstehende Beeinträchtigung (wie z. B. Staubbelastung etc.) der PV- Anlage ist hinzunehmen.

 

 

 

 

Die gesetzlichen Grenzabstände sind in der Planung eingehalten.

s. dazu auch Punkt 6 der Textlichen Festsetzungen Grünordnung

 

 

Es ist nicht damit zur rechnen und die Versickerung des Regenwassers geplant.

 

Die Grenzabstände sind eingehalten. Die Fahrt nicht beeinträchtigt, s. dazu auch Pkt. 4 unter Textl. Festsetzungen Grünordnung

 

s. dazu Punkt Textl. Hinweise, 8.1. Landwirtschaft

 

ALE- Amt für ländliche Entwicklung, Frau Melitta Prasch vom 15.01.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwände

 

Stadt Eggenfelden, Bau- und Umweltausschuss vom 24.01.2023

 

Keine Einwände

 

Staatliches Bauamt Passau, Frau Dr. Susanne Schmidhuber vom 02.01.2023

 

Zum FNP:

verweist auf die Stellungnahme vom 31.01.2022:

Einwendungen:
1. Anbauverbotszone
Das Sondergebiet ist außerhalb der Anbauverbotszone nach §9 (1) FStG zu errichten, d. h. es ist ein Mindestabstand von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, freizuhalten.
2. Erschließung
Zur B 20 dürfen keine Zufahrten und Zugänge angelegt werden. Das Sondergebiet ist ausschließlich über die Gemeindestraße Maier am Berg zu erschließen.

 

Rechtsgrundlagen:
FStr G

 

Zum Bebauungsplan:
Stellungnahme vom 02.01.23:

Die bereits in der Stellungnahme des StBA Passau vom 31.01.2022 geforderte Anbauverbotszone von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, wurde in den Bebauungsplanentwurf vom 03.11.2022 zeichnerisch mit aufgenommen. Wünschenswert ist jedoch auch eine textliche Festsetzung dieser Anbauverbotszone.

Die weiteren Punkte (keine weiteren Zufahrten und Zugänge zur B20, Blendwirkung) bleiben ebenfalls weiterhin bestehen.

 

Einwendungen:
1. Anbauverbotszone
Das Sondergebiet ist außerhalb der Anbauverbotszone nach §9 (1) FStG zu errichten, d. h. es ist ein Mindestabstand von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, von Hochbauten und baulichen Anlagen (§9 Abs. 5a FStrG), wie die Einfriedung, einzuhalten. Die Baugrenze und die Einfriedung ist entsprechend zurückzunehmen.
2. Erschließung
Zur B 20 dürfen keine Zufahrten und Zugänge angelegt werden. Das Sondergebiet ist ausschließlich über die Gemeindestraße Maier am Berg zu erschließen.
3.Blendung

Es ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass eine Blendung des B 20 – Verkehrs durch die PV-Module in unzulässiger Weise ausgeschlossen wird. Damit können bereits in der Planungsphase evtl. erforderliche Änderungen / Umplanungen vorgenommen werden und ansonsten evtl. nachträglich erforderliche, kostspielige Anpassungen vermieden werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anbauverbotszone von 20 m ist eingehalten.

Der Zaun wird im Plan geändert und aus der 20 m Zone nach innen verlegt.

 

 

 

Ein Blendgutachten ist beauftragt.
Mit dem Gutachter wurden im Vorfeld die Maßnahmen mittels Installation eines Blendschutzzauns besprochen und den Festsetzungen ergänzt.

Höhe 2 – vereinzelt max. 3 m, nach Gutachten

 

 

 

 

 

Der Marktgemeinderat beschließt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick nimmt die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Es wird beschlossen, die Entwurfsunterlagen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend der Abwägung anzupassen und auszulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, die Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den überarbeiteten Unterlagen am Verfahren zu beteiligen.

 

Abstimmung:   13  :  0

 

 

  1. Bebauungsplan „SO Solarpark Maier am Berg“: Abwägungsbeschluss, Auslegungs- und Billigungsbeschluss;

Bürgermeister Thurmeier stellt den Entwurf des Bebauungsplans „SO Solarpark Maier am Berg“ vor, im Anschluss die Abwägungstabelle.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das „SO Solarpark Maier am Berg“

Sowie Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 15

Gemeinde: Wurmannsquick

Landkreis: Rottal-Inn

Regierungsbezirk: Niederbayern

 

Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Datum: 11.02.2023

 

 

Die Anregungen der Beteiligten sind im Folgenden meist vollständig wiedergegeben. Der volle Umfang liegt der Gemeinde vor, wurde dort zur dort Kenntnisgenommen und in eigener Entscheidung dem gemeindlichen Gremium zugänglich gemacht.

Soweit einzelne Inhalte der Stellungnahmen hier nicht aufgeführt sind, waren diese seitens des Planverfassers nicht zu kommentieren.

 

Relevante Anregungen und Bedenken

Vorschlag zur weiteren planerischen Behandlung

 

Regierung von Niederbayern, Herr Bauer vom 04.01.2022 (2 Schreiben gleichen Inhalts)

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

 

„...In dem Plangebiet beabsichtigt die Firma Tennet TSO GmbH den Neubau der 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof. Hierzu wurde von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, welches mit der landesplanerischen Beurteilung vom 18.05.2016 abgeschlossen wurde (die landesplanerische Beurteilung ist einsehbar unter https://regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/2/raumordnung/verfahren/rov_adlkofen_matzenhof.php). Die positiv raumgeordnete Trasse verläuft in dem Bereich nördlich des Weilers Maier am Berg, wo ebenfalls die Photovoltaikanlage geplant ist. Nach Art. 3 BayLplG sind landesplanerische Beurteilungen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

In den Planunterlagen wird dargelegt, dass eine Abstimmung mit TenneT erfolgte und die geplante Errichtung des Solarparks mit dem Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Adlkofen-Matzenhof vereinbar ist. Unter dieser Voraussetzung entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

 

 

Zur Kenntnis genommen

Keine Änderungen notwendig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizeiinspektion Eggenfelden, Herr POK Englert vom 28.12.2022

 

Zum Bebauungsplan sowie FNP:

Keine Äußerung/ keine Einwände

 

 

Landratsamt Rottal-Inn

Fachbereich Umwelt und Natur, SG 42.2 Frau Beitler vom 20.01.2023

Zum Bebauungs- und Flächennutzungsplan:

 

„..Eingriffsregelung

Naturhaushalt:

Der Eingriff wurde nach den Vorgaben des StMB vom 10.12.2021 1 bilanziert. Unter Einhaltung der dort genannten Maßgaben können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und daher auf einen zusätzlichen Ausgleich verzichtet werden. Diese Voraussetzungen werden vom Vorhabenträger als erfüllt gesehen.

Dieser Einschätzung wird in folgenden Punkten widersprochen:

o   Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m ist verbindlich festzusetzen

o   Festsetzung 3.3: Es ist noch der Zielzustand G212 GU651L für die Wiesenfläche der Basisfläche verbindlich festzusetzen, dies gewährleistet die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und ermöglicht ggf. erforderliche Nachbesserungen. Die Ansaat mit autochthonem Saatgut ist verbindlich festzusetzen und nicht wie aktuell formuliert nur als Empfehlung. Ausschluss von Pflanzenschutzmittel ist zu ergänzen. Erste Mahd nicht vor dem 15.06. Ergänzung um Abraum des Mahdgutes. Verwendung insektenfreundliches Mähwerk und Schnitthöhe

o   Zwischen den Modulreihen mind. 3 m breite besonnte Streifen: Teilweise stehen die Module lt. Modulbelegungsplan zu eng beieinander. Die Vorgabe zu 3 m besonnten Streifen kann so nicht eingehalten werden. Maßgeblich sind die Sonnenstände während der Vegetationszeit (April — September). Anfang April beträgt die Schattenlänge eines 3,5 m hohen Moduls (zulässige Höhe gem. Festsetzung) um die Mittagszeit (Sonnenhöchststand) 3,36 m. Anfang September werden 2,94 m Schattenlänge erreicht.[4] 3 m besonnte Streifen, wie vom StMB gefordert, werden so bei aktueller Planung nicht erreicht (Schattenlänge eines 3,5 m hohen Moduls bei Sonnenhöchststand zur Sommersonnwende 22.06.22) 1,62 m. 3 Die Modulabstände sind im Modulbelegungsplan anzupassen. D. h. Abstände von mind. 6 m zwischen den Modulreihen werden notwendig bzw. andere Abstände nach Vorlage eines Besonnungsgutachtens.

Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (StMB 2021).

Die Festsetzungen bzw. Darstellungen sind entsprechend aufzunehmen/ zu ändern, damit entsprechend des Schreibens des StMB vom 10.12.2021 auf einen zusätzlichen Ausgleichsbedarf verzichtet werden kann. Können die Maßgaben dagegen nur teilweise eingehalten und die Maßnahmen nur teilweise umgesetzt werden, ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln und um die durch ökologischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen erreichbare Vermeidung zu reduzieren (s. S. 28 StMB 2021). Alternativ kann sofern die o. g. Bestimmungen nicht eingehalten werden können der Ausgleichsbedarf auch nach dem Schreiben des StMB von 19.11.2009 ermittelt werden.

Ausreichend besonnte Streifen sind Schlüsselfaktor für die Artenvielfalt auf FFPV. [5][6] Der Einhaltung der Vorgaben des StMB in diesem Punkt kommt daher bei der Vermeidung einer externen Ausgleichsfläche eine besonders hohe Bedeutung zu.

Landschaftsbild

Die vorgesehene Eingrünung wird aus hiesiger Sicht als ausreichend erachtet, um erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden. Es wird auf die Grenzabstände für Gehölze nach Art. 47 und 48 AGBGB hingewiesen. Die Einhaltung der Grenzabstände darf nicht zu einer Verminderung der Eingrünung führen.

Gebiets- und Biotopschutz

Keine gesetzlich geschützten Biotope bzw. Schutzgebiete des Naturschutzes von der Planung berührt.

Artenschutz

Im Geltungsbereich bzw. der näheren Umgebung liegen keine Daten der Artenschutzkartierung (ASK) vor. Bei der ASK handelt es sich jedoch um einen nicht systematische Erfassung. Die Daten sind daher lückenhaft und dienen lediglich als Anhaltspunkt für das Vorkommen geschützter Arten. Der Ausschluss einer geschützten Art über einen Negativnachweis der ADK ist demnach nicht möglich.
Aufgrund von Kulissenwirkung (Gehölze) ist nach hiesiger Einschätzung nicht mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten (hier: Offenlandbrüter) zu rechnen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Betroffenheit planungsrelevanter Arten.
Hinweis zum Verhältnis von Bauleitplanung und besonderem Artenschutz:
Die Bauleitplanung unterliegt den artenschutzrechtlichen Verboten nicht unmittelbar, Bedeutung erlangen sie dadurch, dass ein Bauleitplan im Sinne des S 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist, wenn seiner Durchführung nicht ausräumbare Hindernisse, z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, entgegenstehen. Dennoch ist der Bauherr eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zulässigen Vorhabens nicht davor geschützt ist, dass die Realisierung seines Vorhabens an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern kann. Änderungen im Artbestand zwischen der Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Zeitpunkt der Bebauung sind zu berücksichtigen...“

 

 

 

 

 

Die Festsetzungen werden um die geforderten Punkte ergänzt (Pkt 3.3 bei Grünordnung)

-   Modulabstand mind. 0,80 m vom Boden

-   Zielzustand Wiesenfläche G212 GU651L

-   Ansaat mit autochthonem Saatgut

-   Ausschluss von Pflanzenschutzmitteln

-   1. Mahd nicht vor dem 15. 06.

-   Abraum des Mahdgutes

-   Verwendung insektenfreundliches Mähwerk und schnittgut

-           

Die Abstimmung mit der UNB ist am 17.02.23 bezüglich der besonnten Streifen erfolgt, ein Besonnungs-gutachten wurde vom Planer erstellt und vorgelegt.

Es wird daher ein gemittelter Reihenzwischenraum von
5,10 m festgesetzt. (bei 5.3 Bauweise)

 

 

die Stellungnahme zum Thema Landschaftsbild werden zur Kenntnis genommen

keine Änderungen notwendig

 

 

 

 

 

 

 

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn, Frau Andrea Regirt, vom 02.01.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwendungen

 

 

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Frau Marijana Schmidt, 28.12.2022 und 03.02.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

 

„...Als Träger öffentlicher Belange erteilen wir folgende fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan:

Allgemeines

Die Festsetzungen unter Nr. 2.5 der gestalterischen Festsetzungen und Nr. 3 der textlichen Festsetzungen entsprechen sich nicht vollständig. Auch im Umweltbericht wird die geringe Einwirkung auf das Schutzgut Wasser u.a. mit einer vollständigen Versickerung begründet. Der Begriff „vorrangig“ (Nr. 2.5 der gestalterischen Festsetzungen) ist daher unseres Erachtens zu entfernen um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen.

 

Grundwasser

Im Vorhabenbereich ist ein Flurabstand von ~ 55 m unter Gelände zum tertiären Tiefengrundwasserkörper zu erwarten. Aussagen über darüber liegende Grundwasservorkommen sind nicht möglich. Die Gründung erfolgt mittels Rammfundamenten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die natürliche Grundwasserschutzfunktion des Bodens durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird. Die für die Umwandlung und Einspeisung des erzeugten Stroms nötigen Anlagen müssen, sofern sie mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten, den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen.

 

Bodenschutz

Im Hinblick auf den vorsorgenden Boden- bzw. Grundwasserschutz ist darauf zu achten, bei einer aktiven Reinigung ausschließlich Reinigungsmittel zu verwenden die biologisch abbaubar und nicht wassergefährdend sind. Eine entsprechende Festsetzung sehen wir als erforderlich an.

Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Die Bodenfeuchte kann Einfluss auf die Materialeigenschaften und die Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden.

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

Altlasten

Uns liegen keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Vorhabenbereich vor.

 

Niederschlagswasser

Aussagen über langfristige Auswirkungen einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf die Ableitung bzw. Infiltration des anfallenden Niederschlagswassers sind aufgrund fehlender Untersuchungen derzeit nicht möglich.

 

Rückbau

Beim Rückbau der Anlage wird es in aller Regel zu erheblichen Eingriffen in den Boden kommen. Die Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen nach DIN 19639 und ggf. DIN 18915 sind zu beachten.

Um die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Böden zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen (Rekultivierung), wird für die Rückbauarbeiten eine Bodenkundliche Baubegleitung und ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 empfohlen.

Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen.

 

Auf den „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des LfU wird hingewiesen.

 

Fazit

Gegen den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Festsetzung wird abgeändert und das Wort vorrangig gestrichen

 

 

Die Festsetzung wird unter 6.5 Wasserwirtschaft ergänzt.

 

 

 

 

 

Die Empfehlung wird in den Hinweisen im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Empfehlung wird in den Hinweisen im Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfarrkirchen, Herr Orlogi vom 28.12.2022

 

Zum Bebauungsplan:

Keine Äußerung

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a. d. Isar-Pfarrkirchen, vom 13.01.2023 Herr Fischer und

Frau Andrea Zürcher-Seitz, 21.02.2021

 

Zum FNP:

Verweist auf die Stellungnahme vom 21.02.21:

 

„..Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz ist generell Rechnung zu tragen.

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes schließt im Nordwesten direkt an die von der Planung umfassten Flächen an.

Durch die in der Vorplanung (Ziff. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen) festgelegten Abstände der Zäune vom Boden (15 cm) werden negative Auswirkungen auf die anliegenden Waldflächen und deren Verjüngung befürchtet. Denn der geplante Bodenabstand des Zaunes führt zu einem ungehinderten (Rehwild) oder kaum behinderten (Schwarzwild) Zugang für alle dort tatsächlich heimischen Wildarten. Gleichzeitig könnten diese Flächen nicht bejagt werden. Dies könnte zu einer Zunahme und Konzentration von Wildschäden in den angrenzenden Waldflächen führen und so auch mögliche Konflikte in der Jagdgenossenschaft befördern.

 

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir den vorgeschriebenen Bodenabstand für die Einzäunung auch hinsichtlich der Belange des Tierschutzes für problembehaftet halten. Denn eine solche Einfriedung hindert weder Menschen noch irgendein tatsächlich dort heimisches Tier am Zugang und führt letztlich nur zu einer Verletzungsgefahr für die heimische Fauna.

Aus vorgenannten Gründen schlagen wir vor, den Zaun ebenerdig zu führen und gewünschte Zugangsmöglichkeiten für Kleintiere durch andere geeignete Maßnahmen zu schaffen (z.B. Röhren.)..“

 

 

 

 

 

 

Zum Abstand Zaun – Boden:

 

Ein Zaun stellt in der Regel eine Barriere für Tiere dar, besonders wenn diese bis zum Boden reichen. Ein bewusster Abstand vom Boden schafft dort Abhilfe, um Kleintiere (Hasen, Igel usw.) ungehindert Durchkommen haben. Das ist auch die Empfehlung des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND)

Hier ist zudem eine Beweidung geplant. Für die Tiere ist an der Stelle das Freifressen unterhalb des Zaunes besser als der bodenebene Zaun.

 

An der Stelle in aus Erfahrung aufgrund der Beeinträchtigung durch die B 20 nur mit wenig Wild zu rechnen.

 

Dem Vorschlag wird an der Stelle nicht gefolgt und die Planung nicht geändert.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen, Herr Jürgen Fischer vom 11.01.2023 und Frau Andrea Zürcher-Seitz vom 21.02.22

Zum Bebauungsplan:

 

„...Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach § 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Diesem Grundsatz ist generell Rechnung zu tragen.

Die geplante Photovoltaikanlage grenzt an landwirtschaftliche genutzte Flächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Emissionen aus der Landwirtschaft, z. B. Staub bei der Bodenbearbeitung kommen. Zudem kann die normale Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen genutzten Flächen auch durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (z.B. Mähwerke, Häcksler, Fräsen, Eggen und Mulchgeräte) erfolgen. Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz der Geräte Steinschlag verursacht werden. Ein entsprechender Hinweis ist zwar in die textlichen Hinweise eingearbeitet. Es ist aber darüber hinaus eine Lösung zu finden, die den Haftungsausschluss von Steinschlagschäden u.a. durch die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen gewährleistet.

Ein Hinweis bzgl. einer versickerungsfähigen Ausgestaltung der Zufahrten ist in die Planung eingearbeitet. Darüber hinaus müssen die Zufahrten zur Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin uneingeschränkt (Breite, Tragfähigkeit, Kurvenradien) sichergestellt werden.

 

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes schließt im Nordwesten direkt an die von der Planung umfassten Flächen an.

Durch die in der Vorplanung (Ziff.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen) festgelegten Abstände der Zäune vom Boden (15 cm) werden negative Auswirkungen auf die anliegenden Waldflächen und deren Verjüngung befürchtet. Denn der geplante Bodenabstand des Zaunes führt zu einem ungehinderten (Rehwild) oder kaum behinderten (Schwarzwild) Zu-gang für alle dort tatsächlich heimischen Wildarten. Gleichzeitig könnten diese Flächen nicht bejagt werden. Dies könnte zu einer Zunahme und Konzentration von Wildschäden in den angrenzenden Waldflächen führen und so auch mögliche Konflikte in der Jagdgenossenschaft befördern.

 

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir den vorgeschriebenen Bodenabstand für die Einzäunung auch hinsichtlich der Belange des Tierschutzes für problembehaftet halten. Denn eine solche Einfriedung hindert weder Menschen noch irgendein tatsächlich dort heimisches Tier am Zugang und führt letztlich nur zu einer Verletzungsgefahr für die heimische Fauna.

 

Aus vorgenannten Gründen schlagen wir vor, den Zaun ebenerdig zu führen und gewünschte Zugangsmöglichkeiten für Klein-tiere durch andere geeignete Maßnahmen zu schaffen (z.B. Röhren)...“

 

 

 

 

 

Unter 8.1 Landwirtschaft wird folgendes ergänzt:

 

„..Dies kann in Form einer Haftungsfreistellung geschehen, in welcher der Betreiber für sich und seine Rechtnachfolger auf jeglichen Haftungsanspruch verzichtet, sofern infolge von land- und forstwirtschaftlichen Emissionen Schaden am Solarpark entsteht. Grundsätzlich ist ein ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.“

 

 

Der Hinweis wird im Punkt 4. Zufahrten für die Bewirtschaftung ergänzt

 

 

Zum Zaun: s. Abwägung oben

 

 

Dem Vorschlag wird an der Stelle nicht gefolgt und die Planung nicht geändert.

 

 

 

 

TenneT TSO GmbH

Wiederholung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB BPL Solarpark Maier am Berg

Wiederholung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB FNP Deckblatt 15

Herr Helmut Orth; oh-18650, 14.02.2023

 

„...Zu dem uns vorgelegten Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung haben wir im Rahmen der erstmaligen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Zeichen oh-13846 und Zeichen oh-13847 vom

22.02.2022 Stellung genommen.

 

In Zusammenarbeit mit der Vorhabenträgerin und dem ausführenden Planungsbüro wurden die von uns genannten Bedenken und Anregungen entsprechend in die Unterlagen zu dem uns nun vorgelegten Bebauungsplan und der 15. Flächennutzungsplanänderung mit eingearbeitet.

 

Bei Einhaltung der von uns genannten Hinweise und Auflagen ist das uns vorgelegte Vorhaben somit mit unseren Planungen und der vorhandenen Bestandsleitung vereinbar. Es bestehen unsererseits keine weiteren Einwendungen gegen das Vorhaben.

 

Abschließend bedanken wir uns für die Beteiligung an diesem Verfahren und bitten Sie, uns über den

Fortgang des Verfahrens zu informieren. Im Falle etwaiger Anträge auf Erteilung entsprechender Baugenehmigung beantragen wir auch hier die Hinzuziehung zum Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG. ...“

 

 

 

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Eggenfelden, Kabel Bebauungsplan, Frau Yvonne Dubinin vom 03.02.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

„..gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

 

Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen, z.B. mit einem Minibagger möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren Die Kosten trägt der Betreiber der PV- Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV-Verlag, www. fgsv-verlag (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGS-Richtlinie GW 125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

 

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.

Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

 

Das Planungsvorhaben befindet sich auch im Bereich einer 220-kV-Hochspannungsleitung. Zuständig für diese Hochspannungsleitung ist die TenneT TSO. Wir bitten Sie, für eine separate Stellungnahme, die Tennet TSO, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth anzuschreiben.

 

Hinweis: In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat.

Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der 

Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.



 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kabel werden im Plan aufgenommen.

 

 

 

Die Hinweise werden im Text unter dem Punkt Versorgungseinrichtungen aufgenommen.

Frau XXX, 84329 Wurmannsquick, vom 25.01.2023

 

..“Als direkter Anlieger der PV-Flächen möchte ich folgende Anliegen einbringen.

4.   An der direkten Grenze meines Ackers Flurnummer 854, siehe Skizze 1, sollen die gesetzlichen Grenzabstände festgelegt werden:

o   Der Wildschutzzaun soll mind. 0.5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein, die Bepflanzung mind. 1 m von der Grenze bei Pflanzen mit weniger als 2m Wuchshöhe und 2m bei Gehölzen und Sträuchern mit mehr als 2m Wuchshöhe
    Die Heckenpflege muss vom eigenen Grundstück aus erfolgen
    Sollte durch die PV-Anlage mehr Regenwasser-Ablauf über meinen Acker erfolgen, soll eine Nachbesserung möglich sein

5.   Im nördlichen Bereich der PV-Anlage, siehe Skizze2, grenzt mein Flurstück Nr. 829 an die Anlage  im Plan ist noch nicht die neue Grenze von 2023 nach dem Landtausch berücksichtigt. Zwischen den beiden Flurstücken befindet sich ein Wiesenweg, der Frau Heller und mir je zur Hälfte gehört. Deshalb soll der Wildschutzzaun hier mindestens 2 m von der neuen Grundstücksgrenze entfernt sein, um die Fahrt weiterhin zu nutzen.

6.   Durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Nachbarflächen evtl. entstehende Beeinträchtigung (wie z. B. Staubbelastung etc.) der PV- Anlage ist hinzunehmen.

 

 

 

 

Die gesetzlichen Grenzabstände sind in der Planung eingehalten.

s. dazu auch Punkt 6 der Textlichen Festsetzungen Grünordnung

 

 

Es ist nicht damit zur rechnen und die Versickerung des Regenwassers geplant.

 

Die Grenzabstände sind eingehalten. Die Fahrt nicht beeinträchtigt, s. dazu auch Pkt. 4 unter Textl. Festsetzungen Grünordnung

 

s. dazu Punkt Textl. Hinweise, 8.1. Landwirtschaft

 

ALE- Amt für ländliche Entwicklung, Frau Melitta Prasch vom 15.01.2023

 

Zum Bebauungsplan und FNP:

Keine Einwände

 

Stadt Eggenfelden, Bau- und Umweltausschuss vom 24.01.2023

 

Keine Einwände

 

Staatliches Bauamt Passau, Frau Dr. Susanne Schmidhuber vom 02.01.2023

 

Zum FNP:

verweist auf die Stellungnahme vom 31.01.2022:

Einwendungen:
1. Anbauverbotszone
Das Sondergebiet ist außerhalb der Anbauverbotszone nach §9 (1) FStG zu errichten, d. h. es ist ein Mindestabstand von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, freizuhalten.
2. Erschließung
Zur B 20 dürfen keine Zufahrten und Zugänge angelegt werden. Das Sondergebiet ist ausschließlich über die Gemeindestraße Maier am Berg zu erschließen.

 

Rechtsgrundlagen:
FStr G

 

Zum Bebauungsplan:
Stellungnahme vom 02.01.23:

Die bereits in der Stellungnahme des StBA Passau vom 31.01.2022 geforderte Anbauverbotszone von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, wurde in den Bebauungsplanentwurf vom 03.11.2022 zeichnerisch mit aufgenommen. Wünschenswert ist jedoch auch eine textliche Festsetzung dieser Anbauverbotszone.

Die weiteren Punkte (keine weiteren Zufahrten und Zugänge zur B20, Blendwirkung) bleiben ebenfalls weiterhin bestehen.

 

Einwendungen:
1. Anbauverbotszone
Das Sondergebiet ist außerhalb der Anbauverbotszone nach §9 (1) FStG zu errichten, d. h. es ist ein Mindestabstand von 20 m, gemessen ab Fahrbahnrand der B 20, von Hochbauten und baulichen Anlagen (§9 Abs. 5a FStrG), wie die Einfriedung, einzuhalten. Die Baugrenze und die Einfriedung ist entsprechend zurückzunehmen.
2. Erschließung
Zur B 20 dürfen keine Zufahrten und Zugänge angelegt werden. Das Sondergebiet ist ausschließlich über die Gemeindestraße Maier am Berg zu erschließen.
3.Blendung

Es ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass eine Blendung des B 20 – Verkehrs durch die PV-Module in unzulässiger Weise ausgeschlossen wird. Damit können bereits in der Planungsphase evtl. erforderliche Änderungen / Umplanungen vorgenommen werden und ansonsten evtl. nachträglich erforderliche, kostspielige Anpassungen vermieden werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anbauverbotszone von 20 m ist eingehalten.

Der Zaun wird im Plan geändert und aus der 20 m Zone nach innen verlegt.

 

 

 

Ein Blendgutachten ist beauftragt.
Mit dem Gutachter wurden im Vorfeld die Maßnahmen mittels Installation eines Blendschutzzauns besprochen und den Festsetzungen ergänzt.

Höhe 2 – vereinzelt max. 3 m, nach Gutachten

 

 

 

Der Marktgemeinderat beschließt:

Der Marktgemeinderat Wurmannsquick nimmt die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis. Es wird beschlossen, die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „SO Solarpark Maier am Berg“ entsprechend der Abwägung anzupassen und auszulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, die Verfahrensunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den überarbeiteten Unterlagen am Verfahren zu beteiligen.

 

Abstimmung:   13  :  0

 

9. XXX: Bauantrag;

 

Herr XXX stellt einen Bauantrag für die Errichtung eines Hackschnitzellagers auf seinem Grundstück Fl.Nr. 1030 Gem. Lohbruck.  

 

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

 

Abstimmung:  13 : 0

 

  1. Wünsche und Anträge:
  • Leitner: Termin wegen Radwegebau an B20.
  • Rettenbeck: Die Gemeinde Mitterskirchen will zwei der alten Sprungkästen aus der Turnhalle erwerben. Die Verwaltung soll das Geschäft abwickeln.
  • Mooser: Geschwindigkeitsmessgerät soll in Höllbruck bei der Bushaltestelle beim Baugeschäft Jäger aufgestellt werden.

 

 

[1] Berechnungen von Sonnenstand und Schattenlänge über sonnenverlauf.de [16.11.22]. 3 Berechnungen von Sonnenstand und Schattenlänge über sonnenverlauf.de [16.11.22].

Konto: Sparkasse Rottal-Inn BAN: DE81 7435 1430 0570 0068 09 SWIFT-BIC: BYLADEMIEGF • VR-Bank Rottal-Inn eG IBAN: DE64 7406 1813 0003 3488 65 SWIFT-BIC: GENODEFIPFK

Telefon: 08561 20-0 • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. • Ringstraße 4-7 • 84347 Pfarrkirchen • wmv.rottal-inn.de • Öffnungszeiten; Mo bis Fr 8:00 - 12:00 Uhr, Mo und Do 13:30 - 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung

[2] BNE (2019): Solarparks — Gewinne für die Biodiversität. Berlin.

[3] BfN (2009): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen.

Seite 2 von 2

[4] Berechnungen von Sonnenstand und Schattenlänge über sonnenverlauf.de [16.11.22]. 3 Berechnungen von Sonnenstand und Schattenlänge über sonnenverlauf.de [16.11.22].

Konto: Sparkasse Rottal-Inn BAN: DE81 7435 1430 0570 0068 09 SWIFT-BIC: BYLADEMIEGF • VR-Bank Rottal-Inn eG IBAN: DE64 7406 1813 0003 3488 65 SWIFT-BIC: GENODEFIPFK

Telefon: 08561 20-0 • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. • Ringstraße 4-7 • 84347 Pfarrkirchen • wmv.rottal-inn.de • Öffnungszeiten; Mo bis Fr 8:00 - 12:00 Uhr, Mo und Do 13:30 - 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung

[5] BNE (2019): Solarparks — Gewinne für die Biodiversität. Berlin.

[6] BfN (2009): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen.

Seite 2 von 2