Entwicklungssatzung für den Ortsteil Martinskirchen

 


Markt Wurmannsquick

Entwicklungssatzung
für den Ortsteil Martinskirchen


Der Markt Wurmannsquick erlässt auf der Grundlage von § 34 Abs.4 Nr. 2 des Baugesetzbuches – BauGB – i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.12.2006 (BGBl. I. S.3316), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), folgende Entwicklungssatzung


§ 1 Geltungsbereich

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft Martinskirchen werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 2500) ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

 

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Wurmannsquick, den 02.06.2016

 

 

Thurmeier
1. Bürgermeister