Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Wurmannsquicker Gemeindearchivs

 

 

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des
Wurmannsquicker Gemeindearchivs
(Archivgebührensatzung – ArchivGS)

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI S. 264, BayRS 2024-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2014, 70, erlässt der Markt Wurmannsquick
folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des
Wurmannsquicker Gemeindearchivs:

§ 1
Gebührenerhebung

Der Markt erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme des Gemeindearchivs
Benutzungsgebühren. Entstehen dem Gemeindearchiv durch die Benutzung oder
durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren
zu entrichten.

§ 2
Gebührenarten, Gebührenhöhe

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder
schriftlicher Fachauskünfte und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren
für die Beanspruchung einer Verwaltungsfachkraft je angefangene Halbstunde
Zeitaufwand 20,00 Euro.
(2) Die Gebühren für Beglaubigungen betragen je Beglaubigung 10,00 Euro.
(3) Die Gebühren für die Vervielfältigung (Reproduktion) bei Kopier-
verfahren sowie bei digitalen Verfahren betragen je Seite
DIN A4 schwarz-weiß 1,00 Euro
DIN A4 farbig 1,50 Euro
DIN A3 schwarz-weiß 1,50 Euro
DIN A3 farbig 2,00 Euro
(4) Für die Veröffentlichung von Reproduktionen betragen die Gebühren je
Abbildung von Schriftstücken, Plänen etc. in Büchern, Broschüren, Zeitschriften
und Zeitungen sowie bei Wiedergabe mit Video- und Audiotechnik und mit
elektronischen Medien
a) bei einer Auflagenhöhe bis 1.000 Exemplare 20,00 Euro
b) bei einer Auflagenhöhe bis 5.000 Exemplare 40,00 Euro
c) bei einer Auflagenhöhe über 5.000 Exemplare 70,00 Euro
(5) Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:
a) die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und
Versicherung),
b) die anderen Personen oder Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

§ 3
Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Leistungen des
Gemeindearchivs in Anspruch nimmt (Benutzer). Mehrere Schuldner haften
als Gesamtschuldner.

§ 4
Sachliche Gebührenfreiheit

Erfolgt die Benutzung auch im Interesse des Marktes Wurmannsquick , so kann die
Archivverwaltung von einer Erhebung der Gebühren absehen. Dies gilt ebenfalls für
eine Benutzung für nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche
Forschungen sowie eine nichtkommerzielle Informationsvermittlung insbesondere
durch Presse, Funk und Fernsehen, soweit ein öffentliches Interesse anzuerkennen
ist. Dies gilt sinngemäß auch für fremde amtliche Stellen.

§ 5
Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden des Archivpersonals. Die
Auslagen entstehen mit dem Anfall.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner
zur Zahlung fällig.
(3) Die Gemeinde kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren
und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung ihre Tätigkeit
abhängig machen.

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Wurmannsquick, …………………………..
Markt Wurmannsquick


Georg Thurmeier
1. Bürgermeister