Satzung für Einsätze der Feuerwehren ab 01.08.2021

 

 

Satzung des Marktes Wurmannsquick
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren
vom 01.08.2021


Der Markt Wurmannsquick erlässt auf Grund des Art.28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:


Satzung

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

1) Der Markt Wurmannsquick erhebt im Rahmen von Art. 28 Absatz 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG folgende Pflichtleistungen Ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt der Alarmierung bzw. des Ausrückens. Für Brandeinsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
2) Der Markt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören
2. Überlassen von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch
3. Leistungen der Schlauchwerkstatt
Die Kostenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Feuerwehr oder des Gerätes.
3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.


§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung des Marktes Wurmannsquick über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren“ vom 01.04.2015 außer
Kraft.

 

 

Wurmannsquick, den 22.07.21


Georg Thurmeier
1. Bürgermeister