Markt Wurmannsquick
Hygienehinweise
In allen Wahllokalen werden die Hygienehinweise gut sichtbar ausgehängt. In den Wahllokalen erfolgt eine Beschilderung, dass die Wählerinnen und Wähler zum Schutz ihrer und der Gesundheit Dritter den Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einhalten und Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.
Hygiene – Infektionsschutz
In jedem Wahllokal werden Möglichkeiten zur Händedesinfektion /Händereinigung zur Verfügung gestellt. Die Wählerinnen und Wähler haben auch im Wahllokal den Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten.
Hygiene – Schutzausrüstung
Den Wahlvorständen wird eine Mund-Nase-Bedeckung zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes haben Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Hygiene - Lüftung
Die Wahllokale sind regelmäßig durch den Wahlvorstand zu Lüften. Die Lüftung sollte alle 20 Minuten als Stoßlüftung bei komplett geöffneten Fenstern für eine Dauer von drei bis zehn Minuten erfolgen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wahllokale gründlich zu lüften.
Hygiene – Wählerinnen und Wähler
Für Wählerinnen und Wähler, die ihre Mund-Nase-Bedeckung vergessen haben, wird eine ausreichende Anzahl an Mund-Nase-Bedeckungen im Wahllokal bereitgehalten. Die ausgegebene Mund-Nase-Bedeckung verbleibt bei den Wählerinnen und Wählern. Wählerinnen und Wähler, die keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, ist die Wahlhandlung zu ermöglichen. Wählerinnen und Wählern, die Krankheitssymptome zeigen, ist die Wahlhandlung unter Beachtung des Eigenschutzes zu ermöglichen. Nach Beendigung des Wahlvorgangs sollte dann eine umgehende Reinigung der Wahlkabine und der Kontaktflächen erfolgen, insbesondere wenn durch Husten oder Niesen während des Wahlvorgangs eine Kontamination der Flächen sehr wahrscheinlich ist.
Wählerinnen und Wählern, die sich weigern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist die Wahlhandlung unter Beachtung des Eigenschutzes zu ermöglichen
Auszählung der Stimmen
Für die Stimmenauszählung werden den Wahlvorständen filtrierende Halbmasken FFP2 zur Verfügung gestellt, da davon auszugehen ist, dass bei der Stimmenauszählung der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann. Die Verwendung von FFP2-Masken bietet aber sowohl dem Träger als auch den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes einen ausreichenden Infektionsschutz.
Beim Auszählen der Stimmen ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5m soweit möglich eingehalten wird. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass zum schnelleren Zählen der Stimmzettel die Fingerkuppen mit der Zunge benetzt werden, um zusammenhängende Stimmzettel bei der Zählung besser trennen zu können. Da es sich bei dem SARS-COV-2 Virus um eine Tröpfcheninfektion handelt, die ihr Einfallstor in Binde- und Schleimhäuten des menschlichen Körpers findet, erhöht das Zählen der Stimmzettel mit benetzten Fingern und der Kontakt mit dem Mundbereich das Infektionsrisiko.