Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung gültig ab 01. Januar 2022

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

des Marktes Wurmannsquick

vom 24.11.2022

 

Aufgrund der Art 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Wurmannsquick folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

  1. Beitragserhebung

Der Markt Wurmannsquick erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

 2. Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben,

  1. für die nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

  1. die an die Wasserversorgung tatsächlich angeschlossen sind,

oder

  1. die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

oder

  1. die auf Grund einer Sondervereinbarung bzw. durch eine Zweckvereinbarung mit anderen Kommunen, an das bestehende Wassernetz angeschlossen wurden, oder werden.

 3. Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 4. Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

  5. Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 4.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

- bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche mindestens jedoch 4.000 m²,

- bei unbebauten Grundstücken auf 4.000 m²

begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoss-flächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinien hinausragen.

 (3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, so-wie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerbliche genutzte unbebaute Grundstücke i. S. des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind.

- im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

- im Falle der Nutzungsänderung eins bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 4 , soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit entfallen. 

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

  6. Beitragssatz

 

 Der Beitrag beträgt

  1. a) pro m² Grundstücksfläche 0,85 €
  2. b) pro m² Geschossfläche 3,90 €

 7. Fälligkeit

  • Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
  • Der Beitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zinslos gestundet werden. Im Antrag sind die Stundungsgründe darzulegen und auf Anforderung nachzuweisen. Eine Stundung erfolgt nur, wenn der Betragspflichtige die Pflichten aus der Wasserabgabesatzung (insbesondere Anschluss-, Benutzungs- und Mitwirkungspflichten) erfüllt hat.
  • Bei bebauten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird der Teil des Beitrages gestundet, der sich ergibt, wenn man die Summe der Geschossflächen der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, deren Wasserbedarf nicht aus der öffentlichen Anlage gedeckt werden muss, durch die Gesamtsumme der Geschossflächen des Grundstücks teilt. Wenn die Beschränkung oder Befreiung von der Benutzungspflicht ganz oder teilweise aufgehoben wird, dann wird die Stundung ganz oder teilweise widerrufen.
  • Erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 WAS eine Befreiung von der Benutzungspflicht, so werden auf Antrag für diese Zeit die Herstellungsbeiträge gestundet.
  • Sonstige Vorschriften über Stundungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

  8. Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 9. Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Soweit ein Benutzungsverhältnis nach § 8 WAS begründet wurde, sind die Kosten des Teils des Grundstücksanschlusses der nicht im öffentlichen Straßengrund liegt, zu erstatten. Die zur Erstattung Verpflichteten erhalten je Meter Grundstücksanschluss, der nicht im öffentlichen Straßengrund liegt, 5,17 Euro vergütet, jedoch nicht mehr als 50 % des Herstellungsbeitrages.

(2) Soweit Beitragsbescheide nach Satzungen vor dem 01. Dezember 1989 erlassen wurden, sind die Kosten der erstmaligen Herstellung des Teils des Grundstücksanschlusses, der nicht im öffentlichen Straßengrund liegt, zu erstatten.

 (3) Wenn ein bereits angeschlossenes Grundstück geteilt wird und für ein oder mehrere der neu entstandenen Grundstücke ein Anschluss erstellt werden muss, so sind die Kosten für die Erstellung des Grundstücksanschlüsse zu erstatten.

(4) Bei Änderungen oder Verlegungen oder bei der Erstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses auf dieselben Grundstücke, die vom Grundstückseigentümer zu vertreten sind, sind die dabei anfallenden Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle des § 9 Abs. 4 Satz 4 WAS.

(5) Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.

10. Gebührenerhebung

Der Markt Wurmannsquick erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 11) und Verbrauchsgebühren (§ 12).

 11. Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt

  1. a) soweit ein Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Zähler Verwendung findet 20,00 Euro im Monat / 240,00 Euro im Jahr.
  2. b) bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis                         4 m³/h                                 36,96 € im Jahr                       

bis                      10 m³/h                                 92,52 € im Jahr                       

bis                     16 m³/h                               147,96 € im Jahr                     

über                 16 m³/h                               231,24 € im Jahr

 12. Verbrauchsgebühr

 

 (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt    1,01 €   pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch den Markt Wurmannsquick zu schätzen, wenn:

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 13. Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.   

 14. Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.          

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.                             

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.                                             

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.                                                                   

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art.8 Abs.8 i.V. mit Art.5 Abs.7 KAG).   

15. Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung, Übergangsregelung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet (und zwar für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12). Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01. Juli jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

 16. Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben

17. Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Wurmannsquick für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 18. Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

 

 

Wurmannsquick, 24. November 2022

Markt Wurmannsquick

 

Thurmeier, 1. Bürgermeister