Sitzungsprotokoll vom 20.10.2020

Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates am Dienstag, den 20.10.2020 im

Bürgertreff, Alte Schule in Wurmannsquick.

 

Beginn: 19:00 Uhr

Ende  : 23:15 Uhr

Die 16 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen.

Anwesend waren:

 

  1. Bürgermeister Georg Thurmeier;

Gemeinderäte: 2. Bgm. Renate Mooser, 3. Bgm. Sepp Rettenbeck, Günter Eckbauer, Josef Fraunhofer, Rainer Hausladen, Stefan Kolbeck, Christoph Laibinger, Georg Leitner, Fritz Lohr, Robert Meilner, Anton Neumeier, Stephan Reff, Andreas Ries, Andreas Wenzeis

Nicht anwesend waren: Andrea Sextl, Ulrich Hansbauer,

Die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates ist gegeben und wurde festgestellt.

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Georg Thurmeier

Schriftführer: Martin Irregen

 

 

Ö f f e n t l i c h e   S i t z u n g

 

  1. Verlesen des öffentlichen Teiles der Sitzungs-niederschrift vom 01.10.2020, der einstimmig genehmigt wurde.

Abstimmung: 15 : 0

 

2.Information:

- Die örtliche Rechnungsprüfung findet am 29.10.2020 um 19.00 Uhr im Rathaus statt.

- Es ist geplant den Saumarkt mit entsprechendem Hygienekonzept stattfinden zu lassen.

 

  1. Feuerwehr Wurmannsquick – Ersatzbeschaffung für Tanker:

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Wurmannsquick stellen dem Marktgemeinderat das Konzept zur Ersatzbeschaffung des inzwischen 31 Jahre alten TLF 16/25 vor. Die Fragen der Marktgemeinderäte werden beantwortet.

Das alte Fahrzeug soll durch ein HLF 20 (Hilfeleistungslöschfahrzeug) ersetzt werden. Ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug kostet im Durchschnitt 462.000,00 € abzüglich einer Förderung durch den Freistaat Bayern von 125.000,00 € verbleiben für den Markt Wurmannsquick 337.000,00 € an Kosten. Die Kosten verteilen sich auf mehrere Haushaltsjahre (Fahrgestell, Aufbau, Ausrüstung).

Die Förderfähigkeit der Ersatzbeschaffung wurde bereits im Vorfeld mit der Regierung und der Kreisbranddirektion abgestimmt.

Der Marktgemeinderat beschließt, zeitnah einen Förderantrag für die Ersatzbeschaffung bei der Regierung zu stellen.

Abstimmung: 15 : 0

 

  1. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan Kronwinkel I: Abwägung;

Flächennutzungsplan:

Beteiligte Träger öffentlicher Belange,

Stellungnahme                                                               Abwägung

 

Beteiligte Träger öffentlicher Belange, ohne Stellungnahme:

 

-         Kreisbrandrat

-         Landesamt für Denkmalpflege

-         Vermessungsamt Pfarrkirchen

-         Gesundheitsamt LRA

-         Telekom

-         Amt für ländliche Entwicklung

-         Tiefbauabteilung LRA

-         Stadt Eggenfelden

 

 

 

1. Landratsamt Rottal-Inn (Technischer Umweltschutz, Monika Mayer)

Sachverhalt:

Die Marktgemeinde Wurmannsquick plant im Bereich der Ortschaft Hirschhorn Änderungen am Flächennutzungsplan vorzunehmen.

Im Ortsbereich Hirschhorn - östlich der Bundesstraße B 588 - soll eine als "allgemeines Wohngebiet WA" überplante Grundstücksfläche "herausgenommen" werden und -westlich der B 588- ein neues Wohngebiet WA und ein Mischgebiet (MI) neu ausgewiesen werden.

Aufgrund der Ausweisung dieses neuen Mischgebietes bis unmittelbar an die

Bundesstraße B 588 (Grundstücke mit den FINr. 109/3 und 1 04) müssen von immissionsschutzfachlicher Seite Bedenken (hinsichtlich möglicher Wohnbauvorhaben in der Nähe der B 588) geäußert werden.

Erläuterung:

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Straßenverkehrslärmbelastung von der Bundesstraße B 588 die einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach der 16.BimSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts im Nahbereich der Bundesstraße überschritten werden.

(Überschlägige Lärmberechnungen seitens des Straßenbauamtes Passau-Servicestelle Pfarrkirchen belegen diese Befürchtungen. Demzufolge wären MI-Grenzwert-Überschreitungen überschlägig wohl bis zu einem Abstand von ca. 50 m nicht auszuschließen.

Eine detailliertere Straßen-Lärmberechnung durch ein anerkanntes lng.Büro wäre für eine genauere Abgrenzung sinnvoll.

 

 

 

Der Bereich wird zurückgenommen.

2. Gemeinde Mitterskirchen

Von Seiten der Gemeinde Mitterskirchen bestehen keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gerhard Huber/Andrea Zürcher-Seitz)

das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren

wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach §  1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund

und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für

bauliche Nutzungen. Bei der vorliegenden Planung werden überwiegend landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen. Sie sollten grundsätzlich nicht überbaut werden, sondern der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben.

Im Umgriff der überplanten Fläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche Neben- und Haupterwerbsbetriebe u.a. mit Milchkuh- bzw. Rinderhaltung. Es ist sicherzustellen, dass die Betriebe durch die Planung nicht in ihrer Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt werden.

Zudem befinden sich im Umgriff des überplanten Gebietes landwirtschaftlich genutzte Flächen. Eine Eingrünung des Plangebietes ist vorgesehen.

ln den textlichen Hinweisen ist vermerkt, dass" ... mit Geruchs-, Lärm- und

Staubimmissionen zu rechnen ist.", ein entsprechender Hinweis, dass diese vor allem in einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld zu dulden sind, sollte ergänzt werden um die zukünftigen Bauherrn auf dieses Konfliktpotenzial aufmerksam zu machen. (z.B.: Die von den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftlichen Arbeiten nach Feierabend, sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der

Ernte solche Arbeiten erzwingt.)

Die Zufahrt zur Bewirtschaftung der verbliebenen landwirtschaftlichen Fläche muss

weiterhin uneingeschränkt hinsichtlich Breite, Tragfähigkeit und Kurvenradien sichergestellt werden.

Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Im Planungsgebiet/Änderungsbereich und direkt angrenzend befindet sich kein Wald

gemäß Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände gegen die Bebauungsplanaufstellung GE Nordost Wurmannsquick.

 

 

 

 

 

 

Das Problem der Flächeninanspruchnahme ist dem Markt Wurmannsquick bekannt. Aufgrund der aktuell immer noch großen Nachfrage an Wohngebäuden reichen die innerörtlich aktivierbaren Flächen leider nicht aus, von daher ist eine Neuinanspruchnahme nicht zu vermeiden.  

 

 

Der Markt geht aufgrund der Entfernung der Bebauung zu den Anwesen von keinen Beeinträchtigungen aus, zumal bereits Wohnbebauung zwischen den Höfen und dem geplanten Baugebiet liegt.

 

 

 

In den textlichen Hinweisen wird auf Bebauungsplanebene wie folgt geändert: Hinweis D.3.1:

Die von den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftlichen Arbeiten nach Feierabend, sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der

Ernte solche Arbeiten erzwingt.

 

 

Die landwirtschaftlichen Zufahrten werden durch das geplante Baugebiet nicht nachteilig geändert.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

4. Bayernwerke

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Hinweisen möchten wir auf unsere bereits im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen

(siehe beiliegende Planunterlagen).

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Der Planungsbereich wird, wie im Bebauungsplan bereits eingezeichnet von einer 20-kVEinfachfreileitung überspannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufs im Spartenauskunftsplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche

Verlauf im Gelände.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen

bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam,

dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einerneuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist. Der Standort sollte im Bereich der Grünfläche des Baugebietes eingeplant werden .

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen sind die einschlägigen DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Damit die Kabelverlegearbeiten mit dem Beginn der Baumaßnahme koordiniert werden können, bitten wir Sie, Herrn Michael Jetzlsperger unter der Telefonnummer 08721/980·475 mindestens drei Monate vorher zu verständigen.

Hinweis: ln unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen sie und einfach an.

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

Der Schutzzonenbereich wird im Plan auf 8,0m verbreitert. Die geplanten Wohngebäude können im Schutzzonenbereich erst realisiert werden, wenn die Freileitung verkabelt ist. Es wird eine Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass Parzellen 19 und 21erst veräußert werden, wenn die Verkabelung erfolgt ist.

 

 

5. Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister Peter Hofer)

Gegen die Änderung des FNP mit Deckblatt 13 werden keine Einwände erhoben. Die Stellungnahme zur Aufstellung des BP "Kronwinkl 2" ist beigefügt.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

6. Staatliches Bauamt

keine Stellungnahme

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

7. Regierung von Niederbayern / Höhere Landesplanungsbehörde (Hr. Sebastian Bauer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Markt Wurmannsquick plant die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13, um in dem Ortsteil Hirschhorn eine bereits als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesene Fläche zurückzunehmen und gleichzeitig eine neue Fläche an anderer Stelle auszuweisen (WA und MI). Die zurückzunehmende Fläche umfasst eine Größe von ca. 1,5 ha, die neu hinzukommende eine Größe von ca. 7 ha. Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G). in den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur

Verfügung stehen (vgl. LEP 3.2 Z).

Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten (vgl. LEP 2.1 Z).

 

 

Bewertung:

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden (vgl. LEP 3.3 G). Neubauflächen sollen nach dem LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das geplante Wohn- sowie das Mischgebiet schließen unmittelbar an die bestehende Bebauung an. ln Bezug auf das Anbindungsgebot

entspricht das Vorhaben deshalb den Erfordernissen der Landesplanung.

Des Weiteren ist es ein wichtiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch

im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet (vgl. LEP 3.1 G) werden. Au eh der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (vgl. LEP 2.1 Z). Nach den Prognosen des Bayerischen Landesamtes für Statistik wird die Bevölkerung in Wurmannsquick bis zum Jahr 2031 leicht sinken (vgl. nachfolgende Abbildung), dafür wird der Anteil der über 65-Jährigen stark zunehmen (über 38 %). Die Notwendigkeit für die Ausweisung größerer Baugebiete lässt sich aus den statistischen Daten nicht ableiten.

Darüber hinaus sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zunutzen (vgl. LEP 3.2 Z). Auf die Auslegungshilfe für den Bedarfsnachweis, welche allen Gemeinden übersandt wurde, wird verwiesen. Diese ist auch unter dem Link

http://www.landesentwicklunq-bayern.de/flaechenspar-offensive/ im Internet einsehbar. Darin heißt es, dass vor der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungszwecke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zunächst sämtliche Potentiale der Innenentwicklung genutzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zielführend und notwendig, dass der Markt Wurmannsquick nicht verfügbare Flächen zurücknimmt, um anderer Stelle Potenziale zu schaffen.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13 werden nach den Planunterlagen insgesamt ca. 5,45 habebaubare Wohnbauflächen ausgewiesen. Nur auf 2,15 ha davon soll im Rahmen einer Bauleitplanung kurzfristig Bauland geschaffen werden. Die restliche Fläche ist für den mittelfristigen Bedarf vorgesehen.

Auf Grund der geplanten Entwicklung in Bauabschnitten und der gleichzeitigen Rücknahme von nicht verfügbaren Flächen entspricht die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes noch den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung. Eine darüberhinausgehende Ausweisung weiterer Wohnbauflächen in dem Ortsteil kann aber erst nach weitestgehender Ausnutzung dieser Potenziale erfolgen.

 

Hinweis:

Auf Seite 19 der Planunterlagen wird ein nicht mehr gültiger Grundsatz des Regionalplans Landshut aus dem Kapitel B II Siedlungswesen zitiert. Das Kapitel wurde mittlerweile von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut überarbeitet und die Überarbeitung ist im April 2020 in Kraft getreten überarbeitet und die Überarbeitung ist im April 2020 in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Derzeit besteht im ganzen Marktgebiet wie auch in den umliegenden Gemeinde eine hohe Nachfrage an Wohngebäuden für Familien. Der Verwaltung liegen derzeit 34 Anfragen vor.

Im Innenbereich des Ortsteils Hirschhorn gibt es keine dem Markt zugänglichen Grundstücke. In diesem Gemeindeteil ist die Nachfrage jedoch besonders hoch, daher möchte der Markt Wurmannsquick diesen Bedarf mit der vorliegenden Planung abdecken. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um dem Ziel des Flächensparens und einer maßvollen Baulandentwicklung nachzukommen wurden, wie auch erwähnt, Flächen im südöstlichen Teil von Hirschhorn zurückgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Textpassagen zum Regionalplan und Landesentwicklungsprogramm werden gestrichen und nur noch ein Link auf die Homepage eingefügt.

8. AWV Frau Regirt

keine Einwände

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

9. Landratsamt Rottal-Inn (Untere Naturschutzbehöre, Herr Mayerhofer bzw. Frau Mayer)

keine Einwände

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

10. Polizeiinspektion Eggenfelden

keineÄußerung

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

11. Wasserwirtschaftsamt (Marijana Schmidt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Geratskirchener

Bach ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig. Die grundstückseigenen Zisternen

sind so auszulegen, dass sie im Hochwasser-/Starkregenfall einen Retentionsraum

bieten. Bezüglich der Dimensionierung des Stauraumkanals sowie der Zisternen

setzen Sie sich bitte mit Herrn Martin Moosbauer in Verbindung

(Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. I 0991 2504 122).

Altlasten sind uns im Planungsgebiet keine bekannt. Das Gebiet liegt außerhalb von

festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder Risikogebieten nach §78b WHG

und auch nicht im wassersensiblen Bereich. Das Planungsgebiet grenzt aber direkt

an diese Gebiete an. Eine nachteilige Beeinflussung des Gebiets durch Wasser insbesondere

durch Starkregenereignisse kann nicht ausgeschlossen werden. Eine

"hochwasserangepasste Bauweise" wird daher empfohlen. Unter "Hochwasserangepasstes

Bauen" ist eine spezifische Anpassung jedes einzelnen Bauwerks zu verstehen. Die Anpassung sollte insbesondere nach Lage, Bauart und Nutzung erfolgen. Hierfür

dienen z. B. einschlägige DWA-Merkblätter und die Hochwasserschutzfibel des BMUB als

Hilfestellung. Dies beinhaltet u.a.:

• Nutzungsanpassung wie z.B.: Verlagerung in obere Stockwerke

• Schaffung einer Fluchtmöglichkeit in höhere Stockwerke

• Verzicht auf Unterkellerung

• Auswahl wasserbeständiger Baustoffe & Auftriebssicherung

• Abschottung von Türen und Fenstern, druckdichte Türen

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

Auf Bebauungsplanebene werden weiterführende Hinweise aufgenommen.

 

 

 

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes „ Deckblatt 13“ des Ing. Büros Breinl in der Fassung vom 20.10.2020 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

Abstimmung: 15 : 0

 

Bebauungsplan:

Beteiligte Träger öffentlicher Belange,

Stellungnahme                                                               Abwägung

Beteiligte Träger öffentlicher Belange, ohne Stellungnahme

 

-         Kreisbrandrat

-         Landesamt für Denkmalpflege

-         Vermessungsamt Pfarrkirchen

-         Gesundheitsamt LRA

-         Telekom

-         Amt für ländliche Entwicklung

-         Tiefbauabteilung LRA

-         Stadt Eggenfelden

-        Staatl. Bauamt Servicestelle Pfarrkirchen

 

 

 

 

 

1. Landratsamt Rottal-Inn (Kreisbaumeister Peter Hofer)

 

gegen die vorgelegte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplans "Kronwinkl 1" werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

Allerdings sollte Folgendes beachtet werden:

 

Begründung:

5.2 Maß der baulichen Nutzung:

Die Kombination von Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ) zur Definition des Maßes der baulichen Nutzung ist problematisch. Unter Berücksichtigung der zulässigen Grundflächen der Gebäude ergeben sich für die meisten Parzellen GRZ von 0,28 bis 0,29. Somit wären gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO Überschreitungen durch Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen nach§ 14 BauNVO bis zu GRZ von 0,42 bis 0,44 zulässig. Da aber Wohngebäude auf und Garagen und Nebengebäude bereits je Parzelle flächenmäßig begrenzt sind, verblieben nur noch die Flächen für Zufahrten. Eine Vermischung der verschiedenen Bezugssysteme sorgt nicht für die erforderliche Klarheit der Festsetzungen. Es wird empfohlen, sich auf eine Bezugsgröße zu beschränken, also entweder GR oder GRZ.

 

Umweltbericht

3.2.7 Schutzgebiete bzw. Kultur und Sachgüter

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abstand von ca. 150 m zu einem eingetragenen Bodendenkmal durchaus Belange der Bodendenkmalpflege berühren kann.,

 

Plan:

Bei der in den Überschriften der Pläne 2 und 3 angeführten Gemarkung "Martinsbuch" handelt es sich vermutlich um "Martinskirchen".

 

C. Festsetzungen durch Text

2.1.2 Zulässige Überschreitung

Siehe hierzu Begründung - 5.2 Maß der baulichen Nutzung

2.2 Zulässige Haustypen I Wandhöhen

Die Haustypen a und b werden auf allen Parzellen zugelassen. Durch die Festsetzung von Mindestwandhöhen werden, vor allem beim Typ a mit 4,50 m bis 4,70 m Wandhöhe, sehr enge Grenzen gezogen. Im Ergebnis werden erdgeschossige Gebäude ohne ausbaubares DG oder mit Wandhöhen zwischen 4, 70 m und 5,50 m ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass ein nicht unerheblicher Anteil möglicher Käufer ausgeschlossen. Hierzu zählen z.B. Senioren,

welch nur noch eine Ebene nutzen könne oder wollen. lm Ergebnis wird dies zusätzlich die Anzahl möglicher Freistellungsverfahren erheblich reduzieren.

Was bei Garagen eine zulässige Wandhöhe gem. BayBO ist, müsste erläutert werden.

 

 

2.3 Wandhöhe

Der Höhenbezugspunkt muss in der Plandarstellung so eingetragen werden, dass er eindeutig ablesbar ist.

2.3.1

Anstalt beim Höhenbezugspunkt eine Schwankungsbreite zu erlauben wäre es zielführender, die Festsetzungen zu den Wandhöhen zu überdenken. Letztendlich verbleibt nämlich jetzt ein Bereich nicht zulässiger Wandhöhen von 4,90 m bis 5,30 m, also 40 cm.

 

 

2.3.2

Bei Beachtung des festgesetzten Höhenbezugspunktes kann es keine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe geben. Abgrabungen sind gemäß 2.4 geregelt und in einem definierten Maß erlaubt. Es liegen also sich widersprechende Festsetzungen vor.

2.4.2 Geländeterrassierungen

Während im Plan Geländeterrassierungen nur an den Grundstücksgrenzen unzulässig sind, sollen sie laut Begründung Nr. 5.2 auf dem gesamten Grundstück vermieden werden. Dies Unklarheit sollte beseitigt werden.

7.1.1 Haustyp a

Es ist zu erklären, was unter Zwerchgiebel, Standgiebel und Giebelgaube zu verstehen ist.

7.5

Wann das Seitenverhältnis von mindestens 1:1,15 erreicht ist, kann durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Rein mathematisch wäre diese Bedingung nämlich auch mit einem Seitenverhältnis von 1:1 erfüllt. Um entsprechende Diskussionen zu vermeiden, sollte die Festsetzung anders formuliert werden.

8.5

Zählt als gemeinsame Grenzbebauung von Garagen/ Nebengebäuden auch eine Grenzbebauung mit Mindestabstand von 1 m gemäß Nr. 4.1?

D. Hinweise durch Text

 

 

5.2 Ab Zeile 4 ist der Text nicht mehr lesbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

Am generellen Festsetzungssystem der GR-Werte für Gebäude und Überschreitungen als Verhältnis bezogen auf die Grundstücksfläche wird festgehalten. Für die bessere Verständlichkeit wird jedoch in der Festsetzung 2.1.2 der Verweis auf den § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gelöscht. Festsetzung 2.1.2 lautet nun wie folgt:             

Die maximal zulässige Grundfläche  darf durch Anlagen Stellplätze und Zufahrten und Nebenanlagen i.S. des § 14 (Gartenwege, Terrassen) bis zu einer maximalen GRZ von 0,50 überschritten werden, wobei Nebengebäude i.S. einer Gartenhütte nur bis max. 12qm je Baugrundstück zulässig sind.

Die Begründung wird entsprechend angepasst.

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Die Überschriften werden entsprechend korrigiert, es muss richtigerweise Martinskirchen heissen.

 

 

 

Siehe Abwägung Begründung.

Die Festsetzungen lassen beim Haustyp a ein Vollgeschoss +  Kniestock zu, beim Haustyp B zwei Vollgeschosse. Eingeschossige Gebäude (sog. Bungalows) wurden hier bewusst nicht zugelassen.

 

 

 

 

 

 

Die Wandhöhe bei Garagen definiert sich lt. BayBO wie folgt. Im Mittel 3,0m d.h. es können auch talseits höhere Wandhöhen entstehen, dies ist so auch gewollt. 

 

 

Die Lesbarkeit des Höhenkotenbezugspunktes wird geprüft und verbessert.

 

 

Es wäre natürlich genauso gut möglich  die zugelassene Toleranz der Wandhöhe zuzuschlagen. Die gewählte Art der Festsetzung basiert darauf, dass die FFBOK für die gewünschten Haustypen/Wandhöhen und den entsprechenden Geländeveränderungen einfach abgeleitet werden kann.  An der Methode wird festgehalten. 

 

 

Die Festsetzung wird gestrichen. Durch die definierten Abgrabungen können natürlich größere Wandhöhen entstehen.

 

 

 

Geländeterrassierungen sind grundsätzlich unzulässig.

 

Zwerchgiebel sind Aufbauten im Dachbereich, die nicht über die Außenwand hervortreten. Standgiebel sind Vorbauten die deutlich aus der Außenwand hervortreten. Giebelgauben sind klassische Dachgauben mit einem Giebel.

 

Um die Eindeutigkeit der Festsetzung zu erreichen wird die textliche Festsetzung C.7.5 wie folgt geändert:

Der Hauptbaukörper ist über einen rechteckigen Grundriss zu entwickeln. Die Länge der Traufseite muss mindestens das 1,15-fache der Länge der Giebelseite betragen. Der Dachfirst muss in Längsrichtung verlaufen.

 

Die grenznahen Garagen zählen auch als „Grenzbebauung“, wobei im Zusammenhang mit der Festsetzung C.8.5 nur die tatsächlich aneinandergrenzenden Garagen gemeint sind.

 

Es kommt nach Zeile 4 kein weiterer Text mehr.

2. Landratsamt Rottal-Inn Technischer Umweltschutz (Herr Mayer)

gemäß Straßenlärmberechnung durch das STBA Passau werden die einschlägigen WA-Immissionsgrenzwerte nach d. 16 BImSchV (Verkehrslärmschutz-Verordnung) eingehalten.

Im MI befindet sich gemäß Umweltbericht lediglich Gewerbe mit emissionsarmer Nutzung (Thannhuber Wohnkonzept= Innenarchitekt)

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

3. Gemeinde Mitterskirchen

Von Seiten der Gemeinde Mitterskirchen bestehen keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gerhard Huber/Andrea Zürcher-Seitz)

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft:

Oberstes Ziel nach§ 1 Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund

und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für

bauliche Nutzungen. Bei der vorliegenden Planung werden überwiegend landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen. Sie sollten grundsätzlich nicht überbaut werden, sondern der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten bleiben.

Im Umgriff der überplanten Fläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche Neben- und Haupterwerbsbetriebe u.a. mit Milchkuh- bzw. Rinderhaltung. Es ist sicherzustellen, dass die Betriebe durch die Planung nicht in ihrer Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt

werden.

Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die vorliegende Planung.

 

Bereich Forsten:

Im Planungsgebiet/Änderungsbereich und direkt angrenzend befindet sich kein Wald

gemäß Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände gegen die Bebauungsplanaufstellung GE Nordost Wurmannsquick.

 

 

 

 

 

Das Problem der Flächeninanspruchnahme ist dem Markt Wurmannsquick bekannt. Aufgrund der aktuell immer noch großen Nachfrage an Wohngebäuden reichen die innerörtlich aktivierbaren Flächen leider nicht aus, von daher ist eine Neuinanspruchnahme nicht zu vermeiden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

5. Bayernwerke

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Hinweisen möchten wir auf unsere bereits im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen

(siehe beiliegende Planunterlagen).

Der Planungsbereich wird, wie im Bebauungsplan bereits eingezeichnet von einer 20-kV Einfachfreileitung überspannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufs im Spartenauskunftsplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche

Verlauf im Gelände.

Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit zu berücksichtigen ist.

Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist. Der Standort sollte im Bereich der Grünfläche (siehe Anlage) des Baugebietes eingeplant werden.

Damit die Kabelverlegearbeiten mit dem Beginn der Baumaßnahme koordiniert werden können, bitten wir Sie, Herrn Michael Jetzlsperger unter der Telefonnummer 08721/ 980- 475 mindestens drei Monate vorher zu verständigen.

Zum Schutz der vorhandenen Versorgungsanlagen hat die bauausführende Firma vor Baubeginn Einsicht in unsere Bestandspläne zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit wir ihr auch unser Merkblatt zum Schutz von unterirdischen Versorgungsleitungen ausgehändigt.

Hinweis: ln unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anlageneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit

der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen hat. Sollte kein Vertragsverhältnis 6.

zwischen AnIageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen, sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren. Sollten Sie noch

Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

Der Schutzzonenbereich wird im Plan auf 8,0m verbreitert. Die geplanten Wohngebäude können im Schutzzonenbereich erst realisiert werden, wenn die Freileitung verkabelt ist.   Es wird eine Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass Parzellen 19 und 21erst veräußert werden, wenn die Verkabelung erfolgt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Grünfläche wir eine Fläche von 25qm für eine mögliche Trafostation vorgehalten.

 

 

 

 

 

 

 

Spartengespräche erfolgen rechtzeitig vor Baubeginn.

 

6. AWV (Andrea Regirt)

vielen Dank für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren- Aufstellung des Bebauungsplans "Kronwinkel I".

Von Seiten des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn bitten wir nachstehenden Hinweis zu beachten:

Wie bereits in der Begründung unter Ziffer 2.2 sinngemäß festgehalten wurde, können die Parzellen 10, 14 und 15 mangels geeigneter Wendemöglichkeit für Abfallsonderfahrzeuge nicht direkt angefahren werden.

Dies hat zur Folge, dass die Abfallbehälter an einer geeigneten Sammelstelle an der neuen Erschließungsstraße bereitzustellen sind.

Es wird empfohlen, die künftigen Eigentümer rechtzeitig darauf hinzuweisen.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Im Plan wurden bereits Flächen für die Abstellung der Müllbehältnisse festgelegt. Die Käufer werden beim Kauf der Grundstücke nochmal explizit darauf aufmerksam gemacht.

7. Regierung von Niederbayern / Höhere Landesplanungsbehörde (Hr. Sebastian Bauer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Markt Wurmannsquick beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Kronwinkel  1", um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes mit 23 Bauparzellen in dem Ortsteil Hirschhorn zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst.

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z).

Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (vgl. LEP 3.1 G).

In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (vgl. LEP 3.2 Z).

Der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten (vgl. LEP 2.1 Z).

 

 

Bewertung:

Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll die Zersiedelung der Landschaft verhindert werden (vgl. LEP 3.3 G). Neubauflächen sollen nach dem LEP-Ziel 3.3 möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden. Das geplante Wohngebiet schließt unmittelbar an die bestehende Bebauung an. ln Bezug auf das Anbindungsgebot entspricht das Vorhaben deshalb den Erfordernissen der Landesplanung.

 

Des Weiteren ist es ein wichtiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet (vgl. LEP 3.1 G) werden. Auch der demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten(vgl. LEP 2.1 Z). Nach den Prognosen des Bayerischen Landesamtes für Statistik wird die Bevölkerung in Wurmannsquick bis zum Jahr 2031 leicht sinken (vgl. nachfolgende Abbildung), dafür wird der Anteil der über 65-Jährigen stark zunehmen (über 38 %). Die Notwendigkeit für die Ausweisung größerer Baugebiete lässt sich aus den statistischen Daten nicht ableiten.

 

 

Darüber hinaus sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 Z). Auf die Auslegungshilfe für den Bedarfsnachweis, welche allen Gemeinden übersandt wurde, wird verwiesen. Diese ist auch unter dem Link http://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechenspar-offensive/ im Internet einsehbar. Darin heißt es, dass vor der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungszwecke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zunächst sämtliche Potentiale der Innenentwicklung genutzt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zielführend und notwendig, dass der Markt Wurmannsquick nicht verfügbare Flächen zurücknimmt (vgl. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13), um anderer Stelle Potenziale zu schaffen.

Auf Grund der Rücknahme von nicht verfügbaren Flächen entspricht die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes noch den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung. Es wird dem Markt empfohlen, die Baugrundstücke mit einem Bauzwang zu belegen, um die Bebauung der Grundstücke nach Erwerb sicherzustellen und künftige Baulücken zu vermeiden.

 

Hinweis:

Auf Seite 8 der Planunterlagen wird ein nicht mehr gültiger Grundsatz des Regionalplans Landshut aus dem Kapitel B II Siedlungswesen zitiert. Das Kapitel wurde mittlerweile von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut überarbeitet und die Überarbeitung ist im April 2020 in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Derzeit besteht im ganzen Marktgebiet wie auch in den umliegenden Gemeinde eine hohe Nachfrage an Wohngebäuden für Familien. Der Verwaltung liegen derzeit 34 Anfragen vor.

Im Innenbereich des Ortsteils Hirschhorn gibt es keine dem Markt zugänglichen Grundstücke. In diesem Gemeindeteil ist die Nachfrage jedoch besonders hoch, daher möchte der Markt Wurmannsquick diesen Bedarf mit der vorliegenden Planung abdecken. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Um dem Ziel des Flächensparens und einer maßvollen Baulandentwicklung nachzukommen wurden, wie auch erwähnt, Flächen im südöstlichen Teil von Hirschhorn zurückgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

Die Grundstücke werden mit einem Bauzwang von 3 Jahren verkauft.

 

 

 

 

 

Die Textpassagen zum Regionalplan und Landesentwicklungsprogramm werden gestrichen und nur noch ein Link auf die Homepage eingefügt.

8. XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Bebauungsplan Wurmannsquick „Kronwinkel 1" in der Fassung vom 27.05.2020.

Begründung:

Ich bin mit der Überplanung des Grundstückes Flurnummer 82/2 nicht einverstanden. Betroffen sind die Parzellen 9, 10, 12 und 13 im Entwurf des Planes. Dies habe ich bei unserem Termin mit Herrn Bgm. Thurmeier am 16.06.2020 auch so dargelegt.

 

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen, die Parzellen verbleiben im Geltungsbereich. Bebauungspläne sind dann aufzustellen, wenn wenn es städtebauliche Notwendigkeit dafür gibt. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. Die Gemeinde möchte außerdem den Bereich wie dem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde neuordnen, d.h. auch die bestehende Bebauung auf Flurnummer 82/1 in die Entwicklung einbeziehen

8. Landratsamt Rottal-Inn (Untere Naturschutzbehöre, Herr Mayerhofer bzw. Frau Mayer)

keine Einwände

 

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

9. Polizeiinspektion Eggenfelden

keineÄußerung

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

10. Wasserwirtschaftsamt (Marijana Schmidt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Geratskirchener

Bach ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig. Die grundstückseigenen Zisternen sind so auszulegen, dass sie im Hochwasser-/Starkregenfall einen Retentionsraum bieten. Bezüglich der Dimensionierung des Stauraumkanals sowie der Zisternen setzen Sie sich bitte mit Herrn Martin Moosbauer in Verbindung

(Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. I 0991 2504 122).

Altlasten sind uns im Planungsgebiet keine bekannt. Das Gebiet liegt außerhalb von

festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder Risikogebieten nach §78b WHG

und auch nicht im wassersensiblen Bereich. Das Planungsgebiet grenzt aber direkt

an diese Gebiete an. Eine nachteilige Beeinflussung des Gebiets durch Wasser insbesondere durch Starkregenereignisse kann nicht ausgeschlossen werden. Eine

"hochwasserangepasste Bauweise" wird daher empfohlen. Unter "Hochwasserangepasstes Bauen" ist eine spezifische Anpassung jedes einzelnen Bauwerks zu verstehen. Die Anpassung sollte insbesondere nach Lage, Bauart und Nutzung erfolgen. Hierfür dienen z. B. einschlägige DWA-Merkblätter und die Hochwasserschutzfibel des BMUB als Hilfestellung. Dies beinhaltet u.a.:

• Nutzungsanpassung wie z.B.: Verlagerung in obere Stockwerke

• Schaffung einer Fluchtmöglichkeit in höhere Stockwerke

• Verzicht auf Unterkellerung

• Auswahl wasserbeständiger Baustoffe & Auftriebssicherung

• Abschottung von Türen und Fenstern, druckdichte Türen

 

Die Stellungnahme wir zu Kenntnis genommen.

Es wurden bereits Hinweise zu wildabfließendem Oberflächenwasser aufgenommen, zusätzlich wird jedoch in den Hinweisen durch Text und der Begründung wie folgt ergänzt: ergänzt dass eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen wird. Außerdem wird folgender Text aufgenommen: Im Baugebiet ist mit Sturzfluten bei Starkregenereignissen zu rechnen. Es wird eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen und auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums verwiesen:  http://www.bmub.bund.de/P3275 (oder Suchbegriff „Hochwasserschutzfibel“).
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird ebenfalls empfohlen.
www.elementar-versichern.de.

Das Rückhaltevolumen von Zisternen wurde bereits in den Festsetzungen aufgenommen.

 


Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf für den Bebauungsplan „Kronwinkel I“ des Ing. Büros Breinl in der Fassung vom 20.10.2020 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch , sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Abstimmung: 15 : 0

 

  1. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nord- Ost: Abwägung;

Der Punkt wird wegen fehlender Unterlagen in der nächsten Sitzung behandelt.

 

  1. Außenbereichssatzungen: Grundsatzdiskussion;

Bürgermeister Thurmeier erklärt dem Marktgemeinderat die Rechtslage beim erlassen von Außenbereichssatzungen auch „Lückenfüllersatzung“ genannt.

Es werden die Satzungsgrundlagen und der Unterschied zum Außenbereich erklärt.

Es geht bei solchen Satzungen um die Schaffung von Baurecht im Außenbereich außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben.

Es folgt ein Vergleich zum § 35 des BauGB.

Aufzählungen von Pro und Kontra.

Es folgt die Vorstellung der möglichen Weiler die mit dem LRA und der Regierung besprochen wurden anhand von Lageplänen.

Nach einer ausgiebigen Diskussion stellen sich die Weiler Grafing, Etzenberg und Höllbruck als am ehesten geeignet dar.

Für die Weiler Ziegelhäuser und Hinterholzen gibt es schon konkrete Anfragen nach Außenbereichssatzungen.

Es soll bis zur nächsten Sitzung eine Zusammenfassung über bestehende Anfragen nach Außenbereichssatzungen erstellt werden.

Keine Abstimmung:

 

  1. XXX: Bauantrag;

XXX stellt einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf seinem Grundstück FlNr. 618/6 Gemarkung Hickerstall.

Das Bauvorhaben liegt im Bebauungsplan Eglsee V.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorliegenden Antrag wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmung: 15 : 0

 

  1. Hundesteuersatzung: Erneuerung;

Die derzeitige Satzung ist aus dem Jahr 2002. Inzwischen gibt es eine neue Mustersatzung vom Gemeindetag.

Bürgermeister Thurmeier stellt dem Marktgemeinderat den Satzungsentwurf und die wesentlichen Änderungen zur bestehenden Satzung vor.

Der Marktgemeinderat beschließt: Dem vorgestellten Entwurf für die neue Hundesteuersatzung wird zugestimmt, und sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmung: 15 : 0

 

  1. Gemeinde Mitterskirchen: Stellungnahme;

Fassung des Bebauungsplanes „Sonnengarten – Erweiterung“ mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme bis 16.11.2020.

Die Gemeinde Mitterskirchen bittet den Markt Wurmannsquick im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Sonnengarten – Erweiterung“

Der Marktgemeinderat beschließt:

Der Markt Wurmannsquick gibt keine Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ab.

Abstimmung:  15 : 0

 

  1. Zuschussantrag Pfarrei Hirschhorn: Urnenwand mit 20 Nischen;

Die Pfarrei Hirschorn beantragt einen Zuschuss für die Errichtung einer Urnenwand mit 20 Urnennischen.

Die Diözese Passau beteiligt sich nicht an den Kosten für die Urnenwand.

Die Baukosten beliefen sich auf 8.793,44 € brutto.

Der Marktgemeinderat beschließt: Die Pfarrei Hirschhorn erhält 20% Zuschuss für die tatsächlichen Kosten ohne Eigenleistung.

Abstimmung: 15 : 0

 

  1. Wünsche und Anträge:

Rettenbeck: Zeitungsbericht über Sachstand beim Supermarkt.

            Zeitplan über weiteren Ablauf bei Netto erfragen.             

Neumeier: Anwesen ohne Internetverbindung. Sachstand bei Ausbau erfragen.    

Meilner: warum stehen in Schachten zwei Bushaltestellen Schilder?

Kolbeck: Roller blockieren im Parkdeck einzeln ganze Stellplätze.            

 

 

 

 

Vorsitzender:………………………………………     Schriftführer:………………………………